• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

02.04.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an das Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen erneut geschärft. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten: Fehlt die Massenentlassungsanzeige oder wird sie zu früh eingereicht, ist die Kündigung unwirksam.

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung sind unwirksam, wenn die gesetzlich erforderliche Anzeige ganz unterbleibt oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteilen vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) entschieden.

Zwei Fälle, dieselbe Folge

In den Verfahren 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit Massenentlassungen. Im ersten Fall war überhaupt keine Anzeige erstattet worden. Im zweiten Fall erfolgte die Anzeige zwar, jedoch zu früh, nämlich noch vor dem Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat.

Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während im Verfahren 6 AZR 157/22 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde, blieb die Kündigungsschutzklage im Verfahren 6 AZR 152/22 zunächst ohne Erfolg.

EuGH stärkt die Rechte der Arbeitnehmer

Den Entscheidungen gingen Vorlagen an den EuGH voraus. Maßgeblich waren die Urteile des EuGH vom 30.10.2025 in den Sachen Tomann und Sewel sowie der anschließende Beschluss des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2026. Auf dieser Grundlage wies der Sechste Senat im Verfahren 6 AZR 157/22 die Revision des Arbeitgebers zurück und gab im Verfahren 6 AZR 152/22 der Revision der Klägerin statt.

Reihenfolge des Verfahrens ist zwingend

Nach Auffassung des BAG führt nicht nur das vollständige Fehlen der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige vorzeitig eingereicht wird. Arbeitgeber müssen daher erst das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abschließen und anschließend die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten.

Die Rechtsfolge ergibt sich nach Ansicht des BAG aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG in deutsches Recht umsetzt. Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Fehler im Anzeigeverfahren können sämtliche Kündigungen zu Fall bringen.


BAG vom 01.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht