• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

02.04.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an das Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen erneut geschärft. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten: Fehlt die Massenentlassungsanzeige oder wird sie zu früh eingereicht, ist die Kündigung unwirksam.

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung sind unwirksam, wenn die gesetzlich erforderliche Anzeige ganz unterbleibt oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteilen vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) entschieden.

Zwei Fälle, dieselbe Folge

In den Verfahren 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit Massenentlassungen. Im ersten Fall war überhaupt keine Anzeige erstattet worden. Im zweiten Fall erfolgte die Anzeige zwar, jedoch zu früh, nämlich noch vor dem Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat.

Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während im Verfahren 6 AZR 157/22 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde, blieb die Kündigungsschutzklage im Verfahren 6 AZR 152/22 zunächst ohne Erfolg.

EuGH stärkt die Rechte der Arbeitnehmer

Den Entscheidungen gingen Vorlagen an den EuGH voraus. Maßgeblich waren die Urteile des EuGH vom 30.10.2025 in den Sachen Tomann und Sewel sowie der anschließende Beschluss des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2026. Auf dieser Grundlage wies der Sechste Senat im Verfahren 6 AZR 157/22 die Revision des Arbeitgebers zurück und gab im Verfahren 6 AZR 152/22 der Revision der Klägerin statt.

Reihenfolge des Verfahrens ist zwingend

Nach Auffassung des BAG führt nicht nur das vollständige Fehlen der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige vorzeitig eingereicht wird. Arbeitgeber müssen daher erst das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abschließen und anschließend die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten.

Die Rechtsfolge ergibt sich nach Ansicht des BAG aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG in deutsches Recht umsetzt. Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Fehler im Anzeigeverfahren können sämtliche Kündigungen zu Fall bringen.


BAG vom 01.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Franziska Sontheim


28.04.2026

Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

In der Schenkungsteuerpraxis ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 AO immer wieder streitentscheidend – insbesondere bei anzeigepflichtigen Vorgängen nach § 30 ErbStG, wenn das Finanzamt anschließend eine Steuererklärung nach § 31 ErbStG anfordert.

weiterlesen
Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


28.04.2026

EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

EFRAG stellt die Weichen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026. Im Fokus stehen weniger neue Pflichten, sondern vor allem Vereinfachungen.

weiterlesen
EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

Meldung

©Pixelot/fotolia.com


28.04.2026

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Bei fristlosen Kündigungen darf die Zweiwochenfrist nicht wegen eines Integrationsamt-Verfahrens versäumt werden, entschied das LAG Stuttgart.

weiterlesen
Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht