• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

16.02.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

So bunt und fröhlich die Faschingstage auch sind, gelten sie arbeitsrechtlich als ganz normale Werktage. Unternehmen und Beschäftigte sollten daher genau wissen, welche Regeln weiterhin gelten.

Beitrag mit Bild

©Picture-Factory/fotolia.com

Der bunte und fröhliche Abschluss des Faschings steht bevor. Auf zahlreichen Veranstaltungen auch in Bayern wird getanzt, gesungen und gefeiert. Um gesetzliche Feiertage handelt es sich aber nicht. Das bedeutet, dass auch in der Hochphase der närrischen Saison alle arbeitsrechtlichen Regelungen wirksam sind. Das betont die die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Halber Tag frei? Was am Faschingsdienstag wirklich gilt

Jedem Arbeitnehmer ist freigestellt, sich in den Faschingsschulferien Urlaub zu nehmen, wenn die betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Aber Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind rein rechtlich reguläre Arbeitstage, damit gilt das Arbeitsrecht uneingeschränkt. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird in den Betrieben individuell geregelt. Viele Unternehmen haben dafür gute Lösungen gefunden und stellen ihren Mitarbeitenden frei, die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag zu beenden. Wer am Faschingsdienstag insgesamt frei haben will, um sich ins Faschingsgeschehen zu stürzen, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag Urlaub beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip.

Verkleidet im Büro?

In vielen Unternehmen ist es seit vielen Jahren gelebte und geliebte Tradition, dass Arbeitnehmer verkleidet zum Dienst erscheinen. Auch das wird betriebsindividuell geregelt, wobei natürlich die notwendige Arbeitssicherheit eine wichtige Rolle spielt. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass seine Mitarbeitenden, beispielsweise bei Kundenterminen, branchenübliche, offizielle Kleidung tragen. Vorsicht ist bei Alkohol geboten. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann selbst schadensersatzpflichtig werden. Er kann daher zum Beispiel ein vollständiges Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.

Fazit

Arbeitgeber sollten rechtzeitig kommunizieren, ob und in welchem Umfang am Faschingsdienstag Sonderregelungen gelten. Empfehlenswert sind klare interne Vorgaben zu Arbeitszeit, Urlaubsbeantragung, Dresscode bei Kundenterminen und Alkoholkonsum. So vermeiden Arbeitgeber Missverständnisse und Haftungsrisiken. Prüfen sollten Arbeitgeber außerdem, ob bestehende Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge hierzu Regelungen enthalten, und diese ggf. anpassen.


vbw vom 12.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


13.03.2026

Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Aufsichts- und Berufsrechtsregelungen für rechtsberatende Berufe sollen vereinheitlicht, modernisiert und Berufsordnungen angepasst werden.

weiterlesen
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)