• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

16.02.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

So bunt und fröhlich die Faschingstage auch sind, gelten sie arbeitsrechtlich als ganz normale Werktage. Unternehmen und Beschäftigte sollten daher genau wissen, welche Regeln weiterhin gelten.

Beitrag mit Bild

©Picture-Factory/fotolia.com

Der bunte und fröhliche Abschluss des Faschings steht bevor. Auf zahlreichen Veranstaltungen auch in Bayern wird getanzt, gesungen und gefeiert. Um gesetzliche Feiertage handelt es sich aber nicht. Das bedeutet, dass auch in der Hochphase der närrischen Saison alle arbeitsrechtlichen Regelungen wirksam sind. Das betont die die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Halber Tag frei? Was am Faschingsdienstag wirklich gilt

Jedem Arbeitnehmer ist freigestellt, sich in den Faschingsschulferien Urlaub zu nehmen, wenn die betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Aber Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind rein rechtlich reguläre Arbeitstage, damit gilt das Arbeitsrecht uneingeschränkt. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird in den Betrieben individuell geregelt. Viele Unternehmen haben dafür gute Lösungen gefunden und stellen ihren Mitarbeitenden frei, die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag zu beenden. Wer am kommenden Dienstag insgesamt frei haben will, um sich ins Faschingsgeschehen zu stürzen, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag Urlaub beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip.

Verkleidet im Büro?

In vielen Unternehmen ist es seit vielen Jahren gelebte und geliebte Tradition, dass Arbeitnehmer verkleidet zum Dienst erscheinen. Auch das wird betriebsindividuell geregelt, wobei natürlich die notwendige Arbeitssicherheit eine wichtige Rolle spielt. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass seine Mitarbeitenden, beispielsweise bei Kundenterminen, branchenübliche, offizielle Kleidung tragen. Vorsicht ist bei Alkohol geboten. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann selbst schadenersatzpflichtig werden. Er kann daher zum Beispiel ein vollständiges Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.

Fazit

Arbeitgeber sollten rechtzeitig kommunizieren, ob und in welchem Umfang am Faschingsdienstag Sonderregelungen gelten. Empfehlenswert sind klare interne Vorgaben zu Arbeitszeit, Urlaubsbeantragung, Dresscode bei Kundenterminen und Alkoholkonsum. So vermeiden Arbeitgeber Missverständnisse und Haftungsrisiken. Prüfen sollten Arbeitgeber außerdem, ob bestehende Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge hierzu Regelungen enthalten und diese ggf. anpassen.


vbw vom 12.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Piccolo/fotolia.com


16.02.2026

Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt, dass komplexe gesellschaftsrechtliche Strukturen steuerlich nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden.

weiterlesen
Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Meldung

©p365.de/fotolia.com


13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)