19.03.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

FAQ zum Transparenzregister

Beitrag mit Bild

© eenevski/fotolia.com

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat seine FAQ zum Transparenzregister hinsichtlich des Kontrollbegriffs des § 3 Abs. 2 GwG überarbeitet. Ursprünglich vertrat das BVA eine sehr weite Auslegung des Kontrollbegriffs.

Danach sollten Veto- oder Verhinderungsrechte in einer Muttervereinigung immer zu einem beherrschenden Einfluss im Sinne von § 3 Abs. 2 GwG in der Tochtervereinigung führen, sofern die Muttervereinigung an der Tochtervereinigung mehr als 25 % der Stimmrechte/Kapitalanteile kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt. Der Veto-Rechte-Inhaber wäre damit wirtschaftlich Berechtigter der Tochtervereinigung im Sinne des GwG geworden.

Auslegung nach Hinweis der WPK geändert

Die WPK hat das BVA auf diese aus WPK-Sicht zu weit gehende Auslegung angesprochen. Die Bemühungen haben dazu geführt, dass das BVA in Abstimmung mit dem BMF seine Auffassung zur Grundsatzfrage relativiert (B.III.3.) und seine Auffassung zu einer rechtlich komplizierteren Einzelfrage komplett aus den FAQ entfernt hat (B.III.4.).

Das BVA stellt in seinen FAQ unter B.III.3. nun klar, dass ein Veto- oder Verhinderungsrecht in der Muttervereinigung in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss im Sinne des § 3 Abs. 2 GwG in der Tochtervereinigung führen kann. Maßgeblich seien hier aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Vor dem Hintergrund, dass das BVA Bußgeldbehörde bei Verstößen gegen Vorschriften ist, die das Transparenzregister betreffen, sind die FAQ (Download hier) zu beachten.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG) eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle ausüben.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das BVA zuständig.

(WPK vom 10.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Unternehmensfinanzierung (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

© forkART Photography/fotolia.com


20.04.2026

Arbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Die fristlose Kündigung einer Betriebsrätin scheiterte, weil Pflichtverstoß und Verhältnismäßigkeit das Gericht nicht überzeugten.

weiterlesen
Arbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.04.2026

Bundestag beschließt Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Der Bundestag hat strengere Regeln für Verbraucherkredite beschlossen und zugleich eine Rechtsgrundlage für die Förderung neuer E-Autos geschaffen.

weiterlesen
Bundestag beschließt Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


17.04.2026

Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen

Rechtsanwälte müssen bei der Vermögensauskunft auch Mandantenforderungen offenlegen, trotz berufsrechtlicher Schweigepflicht.

weiterlesen
Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht