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03.09.2026

Steuerboard

Familienheimprivileg erfasst die gesamte bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 27/23) erneut eine Grundsatzentscheidung zum Familienheimprivileg (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) gefällt und klärt dort, welche Grundstücke vom Familienheimprivileg erfasst werden. Der Wortlaut begrenzt die Steuerbefreiung nur auf eine Wohnfläche von 200 m². Ungeklärt war hingegen, ob die Steuerbefreiung nur das einzelne, mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück oder die gesamte bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit, die neben dem Wohnhaus auch mitgenutzte Garten- und Wegeflächen, umfasst. Der BFH hat zugunsten des Erben entschieden, dass die gesamte wirtschaftliche Einheit der mit dem Wohnhaus verbundenen Flurstücke nach §§ 2 Abs. 1, 70 Abs. 1 BewG für das von der Steuerbefreiung erfasste Grundstück maßgebend ist.

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RA Maximilian Moormann
ist Associate bei SKW Schwarz in München

I. Sachverhalt

Der Kläger erbte von seinem Vater verschiedene nebeneinander belegene Grundstücke. Diese Flurstücke waren derart zusammengefasst, dass nur ein Grundstück, mit dem von dem Erblasser bis zu seinem Tod bewohnten Familienheim bebaut war. Die übrigen Grundstücke dienten als Garten- und Wegeflächen. Das Belegenheitsfinanzamt behandelte die drei Flurstücke als eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt gewährte die Familienheimsteuerbefreiung hingegen nur für das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück. Der Kläger begehrte demgegenüber, die gesamte wirtschaftliche Einheit einzubeziehen. Das Finanzamt und das Niedersächsische FG wiesen dieses Begehren zurück.Der BFH pflichtete nun dem Erben bei.

II. Rechtliche Kernaspekte

1. Bewertungsrechtlicher Maßstab des Grundstücks

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG selbst verweist für den Grundstücksbegriff auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG. Durch den Verweis werden von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erfasst. Dies gilt jedoch nur insoweit als der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Eine bloß geplante Selbstnutzung des Erblassers reicht nicht aus (FG Düsseldorf vom 23.06.2026 –  4 K 1808/25 Erb). Da der Erblasser die Immobilie auf dem bebauten Flurstück selbst bewohnte, war die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Einfamilienhauses unstreitig.

Nach Ansicht des BFH stellt der Verweis auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG klar, dass mit dem von der Erbschaftsteuer befreiten Grundstück die wirtschaftliche Einheit im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 70 Abs. 1 BewG gemeint ist. Ob eine Vielzahl von Flurstücken eine wirtschaftliche Einheit und damit ein „Grundstück“ bildet, wird demnach nach § 2 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit bestimmt.

2. Die wirtschaftliche Einheit

Als maßgebende Faktoren für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nennt der BFH, dass der Eigentümer – hier der Erblasser – die weiteren mit dem Wohnhaus verbundenen Flurstücke als Garten- oder Wegeflächen gemeinsam mit dem Wohnhaus genutzt hat („zu diesem Zweck bestimmt sind“) und diese Zweckbestimmung nach außen erkennbar geworden ist.

Der Gartennutzung über mehrere Flurstücke hinweg sind indes Grenzen gesetzt: Widerspricht der subjektive Wille des Eigentümers der Zuordnung der Flurstücke zur wirtschaftlichen Einheit nach der Verkehrsanschauung, ist die Verkehrsanschauung als objektives Kriterium ausschlaggebend.

Entscheidend ist damit, ob die verbundenen Flurstücke als Teil des familiären Lebensraums genutzt werden. Der BFH begründet dies mit dem Zweck der Steuerbefreiung. Das Familienheimprivileg diene dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums als Ganzes und der krisenfesten Erhaltung des Familiengebrauchsvermögens.

3. Bewertung

Dem BFH-Urteil ist zuzustimmen. Es ermöglicht gegenüber einer strikt nach Flurstücken ausgerichteten Familienheimbestimmung eine einzelfallgerechtere Handhabung.

Zutreffend hebt der BFH hervor, der bewertungsrechtliche Maßstab verschaffe der Steuerverwaltung die notwendige Flexibilität, um Missbrauch zu begegnen. Anderenfalls könnte der Erblasser bzw. Schenker als Eigentümer mehrere Flurstücke zivilrechtlich nach § 890 Abs. 1 BGB zu einem Grundstück vereinigen und hierdurch selbst festlegen, welches Grundstück der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zugrunde zu legen ist.

Das FG Niedersachsen hatte sich von der Erwägung leiten lassen, das Familienheimprivileg sei eng auszulegen, um eine Übervorteilung gegenüber anderen Erben zu vermeiden. Zudem sollten die Flurstücke nicht mehr dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums dienen, da der Erbe das Garten- und Wegegrundstück nachträglich bebauen oder veräußern und so die wirtschaftliche Einheit wieder aufheben könne. Dem hält der BFH entgegen, dass insoweit die zehnjährige Halteregel eingreift und andernfalls eine Nachversteuerung ausgelöst wird. Nach Ablauf von zehn Jahren könnte das Familienheim ohnehin steuerfrei veräußert werden.

III. Folgen für die Beratungspraxis

Für die Beratungspraxis ist entscheidend, dass der Wertfeststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts sowohl den Wert als auch den Umfang der wirtschaftlichen Einheit festlegt (§§ 171 Abs. 10, 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Feststellungen sind für das Erbschaftsteuerfinanzamt bindend. Auch diese Entwicklung folgt nachvollziehbaren Erwägungen: Das Belegenheitsfinanzamt kann aufgrund seiner Ortsnähe die wirtschaftliche Einheit der Flurstücke besser feststellen als das Erbschaftsteuerfinanzamt. Zugleich muss dieses aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr selbst ermitteln. Sofern der Erbe mit der Festlegung des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit nicht einverstanden ist, kann eine erneute Überprüfung nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids erfolgen. Eine spätere Korrektur im Erbschaftsteuerbescheid ist insoweit nicht mehr möglich.

 

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