Wer seinem Arbeitgeber für einen Dienstwagen bewusst eine zu kurze Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nennt und die daraus resultierenden Lohndaten später ungeprüft in der Einkommensteuererklärung übernimmt, kann eine Steuerhinterziehung begehen. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 21.01.2026 (3 K 78/24) klargestellt.
Dienstwagenvorteil zu niedrig versteuert
Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, durfte einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Obwohl seine tatsächliche Strecke 99 Kilometer betrug, hatte er dem Arbeitgeber lediglich 22 Kilometer mitgeteilt. Der Arbeitgeber berechnete den privaten Nutzungsvorteil gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mithilfe der sog. 1-%-Regelung. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf dem monatlichen 0,03-prozentigen Bruttolistenpreis gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Der Arbeitgeber berechnete den geldwerten Vorteil daher auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab.
In seinen Einkommensteuererklärungen gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 Kilometer zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es nach einer späteren Schätzung nur 120 Fahrten. Dadurch wurden sowohl der Arbeitslohn zu niedrig als auch die Werbungskosten zu hoch angesetzt.
Neue Tatsachen erlaubten die Änderung
Die tatsächliche Entfernung und die wirkliche Zahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen neue Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Einen Ermittlungsfehler des Finanzamts verneinte das Gericht, weil die ursprünglichen Steuererklärungen schlüssig wirkten und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren.
Finanzgericht bejaht Vorsatz
Nach Überzeugung des Gerichts handelte der Kläger vorsätzlich. Die Kilometerangabe gegenüber dem Arbeitgeber diente ausschließlich der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils. Aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Erfahrung und der Angaben in den Lohnabrechnungen habe er die steuerliche Bedeutung erkennen können.
Auch der Hinweis auf den Steuerberater entlastete ihn nicht. Der Kläger hatte die Erklärungen unterschrieben beziehungsweise deren vollständige und wahrheitsgemäße Übermittlung bestätigt.

