Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung bei einem Dauerschuldverhältnis keine Rückzahlung der bezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer voraussetzt, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an eine KG, die dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des SGB XI unterhielt. Daneben schlossen beide Parteien einen Heimausstattungsmietvertrag, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Heimausstattungsmietvertrag wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Klägerin an das Finanzamt abführte.
Vorsteuerabzugsberechtigung war unklar
Unter Hinweis auf die neuere BFH-Rechtsprechung beantragte die Klägerin, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung zu behandeln. Sie verwies auf ein Schreiben an die KG, mit der sie den Ausweis der Umsatzsteuer widerrufen und darauf hingewiesen hatte, dass sich für die KG mangels Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteueränderungen ergäben. Die Befreiung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Vermietung des Inventars steuerpflichtig sei. Darüber hinaus schulde die Klägerin die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG, weil die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und keine Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages erfolgt sei.
FG stellt Umsatzsteuerfreiheit fest
Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil 5 K 412/13 vom 13.09.2016 statt. Die Vermietung des Inventars sei als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerfrei. Beide Überlassungsverträge bildeten in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt habe. Dass gesonderte Verträge über die beiden Nutzungsüberlassungen vereinbart wurden, sei dagegen nicht von entscheidender Bedeutung.
Berichtigung der Umsatzsteuer nicht von Rückzahlung abhängig
Die Klägerin schulde die Umsatzsteuer auch nicht wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Heimausstattungsmietvertrag stelle zwar eine Rechnung im Sinne dieser Vorschrift dar. Diesen unrichtigen Steuerausweis habe die Klägerin aber durch ihr Schreiben an die KG berichtigt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechnung korrigiert habe. Für die vom Finanzamt für erforderlich gehaltene Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrages ergäbe sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Jedenfalls für Sachverhalte wie den Streitfall, in denen der Leistungsempfänger tatsächlich keinen Vorsteuerabzug aus dem unrichtigen Steuerausweis vorgenommen habe, bestehe kein Bedürfnis, die Berichtigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung abhängig zu machen.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 28/16 anhängig.
(FG Münster, NL vom 15.12.2016/ Viola C. Didier)