Der BVI richtet ein elektronisches Informationsangebot für Anleger ein – dies ist im Rahmen der Prüfungen der Jahresabschlüsse von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 38 KAGB zu berücksichtigen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte im vergangenen Herbst festgestellt, dass „Anleger ein und desselben Publikums-Investmentvermögens zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder in unterschiedlichem Ausmaß Kenntnis über die Vermögensgegenstände im Portfolio und deren Wertentwicklung erhalten“. So würden „nur einem Teil der Anleger eines Publikumsfonds – z. B. Banken und Versicherungen – Informationen über den Publikumsfonds zur Verfügung gestellt werden, die dem anderen Teil – in der Regel den Privatanlegern – trotz expliziter Nachfrage vorenthalten werden“.
Elektronische Abrufmöglichkeit wird eingerichtet
Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. teilte daraufhin der BaFin mit, dass eine elektronische Abrufmöglichkeit der Informationen über die Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaften eingerichtet werden soll, zu der alle Anleger gleichermaßen Zugang haben sollen. Die Einrichtung dauere jedoch bis zu 13 Monate. Mit beigefügtem Schreiben gewährt die BaFin den Gesellschaften diese Zeit, beginnend ab dem 16. Februar 2016.
Berücksichtigung bei den Prüfungen der Jahresabschlüsse
Dies ist im Rahmen der Prüfungen der Jahresabschlüsse von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 38 KAGB zu berücksichtigen, da die Prüfung auch die Beurteilung der Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 26 KAGB beinhaltet (vgl. § 22 Abs. 1 KAPrüfbV). Danach sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet, alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behandeln (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 KAGB i.V.m. § 2 Abs. 2 KAVerOV).
(WPK vom 24.02.2016 / Viola C. Didier)