Das Einwanderungsrecht soll nach Plänen der Bundesregierung zukünftig auf drei Säulen aufbauen, namentlich der „Fachkräftesäule“, der „Erfahrungssäule“ sowie der „Potenzialsäule“. Hiermit einhergehen soll eine Entbürokratisierung der Verwaltungsverfahren.
Das bestehende System der bedarfsgebundenen Erwerbsmigration
Die Einwanderung zu Erwerbszwecken ist bislang grundsätzlich an das Vorliegen einer in Deutschland anerkannten Qualifikation sowie an ein Arbeitsplatzangebot gekoppelt. Ausländer mit Herkunftsländern außerhalb der Europäischen Union unterliegen einer allgemeinen Visumpflicht für Deutschland. Qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können sich in der Praxis bereits jetzt häufig für eine Blaue Karte EU qualifizieren (Mindestgehaltsgrenze 56.400 Euro brutto, für Mangelberufe wie Ingenieure, IT-Fachkräfte 43.992 Euro brutto im Jahr 2022). Diese Gehaltsschwellen sollen zukünftig abgesenkt werden und damit insbesondere Berufsanfängern den Weg auf den deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen. Das bestehende System wird auch zukünftig als „Fachkräftesäule“ erhalten bleiben und durch neue Regelungen der sog. „Erfahrungssäule“ und „Potenzialsäule“ ergänzt.
Erfahrungssäule und Potenzialsäule
Die Erfahrungssäule ermöglicht Drittstaatsangehörigen mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einen im Herkunftsland anerkannten Berufsabschluss einen erleichterten Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt. Dies wird auf Verfahrensebene durch einen Verzicht auf die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ermöglicht. Gleichzeitig erfolgen Einschränkung über Gehaltsschwellen sowie durch eine zwingende Tarifbindung des Arbeitgebers. Als Kern der Potenzialsäule ist die Einführung einer Chancenkarte zur Arbeitssuche geplant. Mit diesem Instrument soll Personen, die noch kein Arbeitsplatzangebot haben, die Arbeitssuche dadurch erleichtert werden, dass diese nach Deutschland einreisen können und die Möglichkeit zu einer Probearbeit oder Nebenbeschäftigung erhalten. Die Chancenkarte soll als Punktesystem an typische Kriterien wie Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug oder Alter anknüpfen.
Beschleunigung und „Entbürokratisierung“ im Verfahren
Dreh- und Angelpunkt bei der Beschäftigung von Ausländern aus Drittstaaten ist das Visumverfahren. Die Beschleunigung dieses Verfahrens ist eng mit einer Optimierung der dahinterstehenden Verwaltungsverfahren verknüpft, die nach dem Willen der Bundesregierung digitalisiert und beschleunigt werden sollen. Aus Sicht der Praxis ist dies zu begrüßen, aber nicht neu. Denn bereits mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2018 und der Einführung des sog. „Beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ wurde eine Bündelung der Zuständigkeiten im Hinblick auf Erwerbsmigration angestrebt. Dieses Verfahren ermöglicht es Arbeitgebern, einen wesentlichen Teil des Visumverfahrens vorab bei der lokalen Ausländerbehörde bzw. (je nach Bundesland) bei einer zentralisierten Stelle durchzuführen. Die Bearbeitung der Verfahrensschritte ist dabei an kurze, verwaltungsinterne Fristen geknüpft. Insoweit dieser Aspekt erneut Eingang in das Eckpunktepapier des Bundeskabinetts gefunden hat, zeigt, dass in der Verwaltungspraxis noch Nachholbedarf besteht. Einen ähnlichen Ansatz zur Optimierung der Verfahren verfolgt die Bundesregierung über das geplante Instrument einer „Anerkennungspartnerschaft“, bei der parallel mit der Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses betrieben werden kann. Dieser Ansatz ist für die Praxis vielversprechend. Denn obwohl der Fachkräftebegriff weit gefasst ist und neben Akademikern auch Personen umfasst, die im Ausland bereits eine Berufsqualifikation erworben haben, sind Verfahren in der Vergangenheit häufig an der Anerkennung der Qualifikation gescheitert.
Fachkräfteeinwanderung und das neue Staatsangehörigkeitsrecht
Die Bleibeperspektive spielt eine wichtige Rolle bei der Zuwanderungsentscheidung. So plant die Bundesregierung außerdem, eine Einbürgerung i.d.R. bereits nach fünf Jahren, bei Erbringung guter Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren zu ermöglichen. Auch wenn Aufenthaltsrecht und Staatsbürgerschaftsrecht gesondert betrachtet werden müssen, können die Pläne der Bundesregierung zur beschleunigten Einbürgerung ein Herausstellungsmerkmal gegenüber anderen Ländern darstellen und Zuwanderungsentscheidungen insbesondere bei hochqualifizierten Arbeitnehmern positiv beeinflussen.