Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach einem wohlverdienten Urlaub montags ins Büro. Nach einem Gang in die Küche, die Kaffeetasse in der Hand, setzen Sie sich an Ihren Rechner und überprüfen Ihre E-Mails. Neben einigen ungelesenen Kunden-E-Mails finden Sie auch eine bisher unbekannte Versenderadresse. Es handelt sich um Werbemails einer Gewerkschaft. Sie sind überrascht, denn Ihre betriebliche E-Mail-Adresse ist weder im Internet verfügbar, noch wurden Sie vorab über die Zusendung von Werbemails informiert oder um Erlaubnis gebeten. Sie fragen sich: Kann es sein, dass Ihre E-Mail-Adresse einfach ungefragt weitergegeben wird und die Gewerkschaft Sie kontaktiert? Wir freuen uns, dass wir hierzu mit Rechtsanwalt Dr. Bernd Kinzinger sprechen können.
Steuerboard
24.07.2026
Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage
Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bemessen sich nach dem Gegenstandswert und können bei Nachfolge- und Umstrukturierungssachverhalten erhebliche Größenordnungen erreichen.
