Mit der Entwaldungsverordnung will die EU jetzt gegensteuern. Um ihren Beitrag zur globalen Waldvernichtung so gering wie möglich zu halten, dürfen bestimmte Rohstoffe wie Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz oder daraus hergestellte Erzeugnisse nur noch in der EU in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind. So wichtig das Ziel der Entwaldungsverordnung ist – die Umsetzung ist sehr komplex. Anfang Dezember wurde auf europäischer Ebene beschlossen, den Geltungsbeginn der Verordnung im Wesentlichen auf den 30.12.2025 zu verschieben, um den Unternehmen mehr Vorbereitungszeit zu geben. Betroffene Unternehmen sollten das kommende Jahr nutzen, um ihre Unternehmensprozesse anzupassen. Außerdem zeigt sich in der Praxis: vielen Unternehmen ist noch gar nicht bewusst, dass sie von der Verordnung betroffenen sind. Grund genug, sie noch einmal genau zu untersuchen, heute mit unserem Gast Dr. Thomas Uhlig, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG Law.
Steuerboard
11.02.2026
Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG
Mit Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 22/23, VIII R 15/22) hat der BFH zur Anwendung der investmentsteuerrechtlichen Teilfreistellung bei der Veräußerung sog. Alt-Anteile nach § 56 InvStG Stellung genommen.
