Dabei stellt sich insbesondere bei Grundstücken, die Frage, ob diese zum begünstigten Vermögen gehören oder nicht. Entscheidend dafür ist im Wesentlichen, ob es diese zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören. Zu dieser Abgrenzung gibt es zahlreiche Anwendungsfragen und offene Punkte. Grund genug, hier einmal genauer hinzuschauen.
Meldung
20.04.2026
Arbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
Die fristlose Kündigung einer Betriebsrätin scheiterte, weil Pflichtverstoß und Verhältnismäßigkeit das Gericht nicht überzeugten.
