Dabei stellt sich insbesondere bei Grundstücken, die Frage, ob diese zum begünstigten Vermögen gehören oder nicht. Entscheidend dafür ist im Wesentlichen, ob es diese zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören. Zu dieser Abgrenzung gibt es zahlreiche Anwendungsfragen und offene Punkte. Grund genug, hier einmal genauer hinzuschauen.
Meldung
23.04.2026
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft
Der BFH stellt klar, dass für die Grunderwerbsteuer die zivilrechtliche Gesellschafterstellung zählt, nicht eine bloß wirtschaftliche Vorbindung.
