Dabei stellt sich insbesondere bei Grundstücken, die Frage, ob diese zum begünstigten Vermögen gehören oder nicht. Entscheidend dafür ist im Wesentlichen, ob es diese zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören. Zu dieser Abgrenzung gibt es zahlreiche Anwendungsfragen und offene Punkte. Grund genug, hier einmal genauer hinzuschauen.
Meldung
17.04.2026
Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen
Rechtsanwälte müssen bei der Vermögensauskunft auch Mandantenforderungen offenlegen, trotz berufsrechtlicher Schweigepflicht.
