Dabei stellt sich insbesondere bei Grundstücken, die Frage, ob diese zum begünstigten Vermögen gehören oder nicht. Entscheidend dafür ist im Wesentlichen, ob es diese zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören. Zu dieser Abgrenzung gibt es zahlreiche Anwendungsfragen und offene Punkte. Grund genug, hier einmal genauer hinzuschauen.
Meldung
23.03.2026
Fremdwährungsdarlehen: Verjährung darf Verbraucher nicht benachteiligen
Der EuGH schützt Verbraucher vor zu früh beginnenden Verjährungsfristen bei missbräuchlichen Fremdwährungsdarlehen.
