Dabei stellt sich insbesondere bei Grundstücken, die Frage, ob diese zum begünstigten Vermögen gehören oder nicht. Entscheidend dafür ist im Wesentlichen, ob es diese zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören. Zu dieser Abgrenzung gibt es zahlreiche Anwendungsfragen und offene Punkte. Grund genug, hier einmal genauer hinzuschauen.
Meldung
07.10.2025
BFH bestätigt Steuer-Doppelung bei Signing und Closing
Auch bei vorheriger Besteuerung des Signings ist die Grunderwerbsteuer für das Closing zulässig, wenn sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Gesellschaft ändert.