+++ Mehr Informationen finden Sie in unserer Zeitschrift Der Aufsichtsrat.
Meldung
27.08.2026
Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote
Das BAG begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die Informationen, die er benötigt, um einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst darzulegen.
