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01.02.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Facebook: Bundeskartellamt prüft den neuen § 19a GWB

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©Sondem/fotolia.com

Das Bundeskartellamt weitet aufgrund der Änderungen im Kartellrecht sein Verfahren aus und prüft nun ebenfalls, ob Facebook unter die neuen Regelungen für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a GWB) fällt.

Das Bundeskartellamt hatte im Dezember 2020 ein Missbrauchsverfahren gegen Facebook wegen der Verknüpfung von Oculus mit dem Facebook-Netzwerk eingeleitet. „Die Nutzung der neuen Oculus-Brillen soll künftig nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass man auch ein Facebook-Konto hat“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, seinerzeit. „Diese Verknüpfung zwischen Virtual-Reality-Produkten und dem sozialen Netzwerk des Konzerns könnte einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook darstellen.“

Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Zwischenzeitlich sind am 19.01.2021 wichtige Änderungen des Kartellrechts in Hinblick auf Digitalkonzerne in Kraft getreten („GWB-Digitalisierungsgesetz“). Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch das Vorenthalten bestimmter Daten.

Schlagkraft des § 19a GWB

Die Schlagkraft der neuen Vorschrift untermauert der Gesetzgeber außerdem durch eine Verkürzung des Rechtsweges. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes, die auf der Basis von § 19a GWB getroffen wurden, werden direkt vom BGH entschieden.

Hinsichtlich der Regelungen für Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht gilt nun, dass der Schutzbereich der Norm nicht mehr auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt ist. Eine wichtige Neuerung ist auch, dass das Bundeskartellamt zugunsten abhängiger Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anordnen kann, dass ein Datenzugang gegen angemessenes Entgelt gewährt wird. Darüber hinaus sind spezielle Eingriffsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen, dass ein Plattformmarkt in Richtung eines großen Anbieters zu „kippen“ droht (sog. „tipping“ eines Marktes).

„Facebook hat überragende marktübergreifende Bedeutung“

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die neuen Eingriffsmöglichkeiten bei Digitalkonzernen setzen voraus, dass dem Unternehmen eine ‚überragende marktübergreifende Bedeutung‘ zukommt. Charakteristisch dafür ist insbesondere ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem – eine schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung. Mit Blick auf die starken Marktpräsenzen von Facebook mit dem gleichnamigen sozialen Netzwerk, WhatsApp und Instagram kommt eine solche Position in Betracht. Es handelt sich um das erste Verfahren, in welchem wir von den neuen Regelungen Gebrauch machen.“

(Bundeskartellamt vom 28.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


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