Das OLG Hamm hat ein Urkunden-Vorbehalts-Urteil des LG Bielefeld bestätigt, das einem ehemaligen Sparkassenvorstand, dem vor Dienstantritt gekündigt wurde, Vergütungsansprüche gegen die Sparkasse zuspricht.
Der Kläger war 2014 wenige Monate als Vorstand der beklagten Sparkasse bestellt, ohne dort tätig zu werden. Mit Rücksicht auf diese Position hatte der Kläger seine bisherige Stelle als Leiter eines Geschäftsbereichs bei einer größeren Sparkasse im Rheinland aufgegeben. Nach dem Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages mit der Beklagten und seiner Bestellung zum Vorstand erhob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bedenken gegen die fachliche Eignung des Klägers, die in den folgenden Monaten nicht ausgeräumt werden konnten. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Beklagten kündigte diese dem Kläger fristlos und berief ihn als Vorstand ab.
Ex-Vorstand zieht vor Gericht
Diese Maßnahmen der Beklagten hält der Kläger für rechtswidrig und hat eine entsprechende Feststellungsklage beim LG Bielefeld erhoben, die in erster Instanz erfolgreich war. Der Kläger hat sodann mehrere Klagen gegen die Beklagte erhoben, mit denen er, da er nach seiner Abberufung nicht als Vorstand für die Beklagte tätig werden konnte, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Vergütungsansprüche von monatlich ca. 22.500 Euro geltend macht.
Zum Gang der Verfahren
In zwei Rechtsstreitigkeiten hatte das LG Bielefeld den Kläger in Urkunden-Vorbehalts-Urteilen für die Monate Oktober und November 2014 ca. 45.000 Euro und für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015 – unter Abzug anderweitiger Verdienste und Leistungen – ca. 125.000 Euro zugesprochen. Die gegen beide Urteile eingelegten Berufungen der Beklagten hatte das OLG Hamm mit Urteilen vom 06.06.2016 (8 U 155/15 und 8 U 35/15) als unbegründet zurückgewiesen. Die im Urkundenprozess erhobenen Klagen seien zulässig und begründet, so das OLG. Ihre erhobenen Einwendungen, u.a. der Anfechtung und Kündigung des Dienstvertrages sowie Leistungsunvermögens des Klägers, habe die Beklagte mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht nachgewiesen. Die beiden Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, nachdem die Beklagte in beiden Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt hat (II ZR 175/16 und II ZR 176/16). Über diese hat der BGH noch nicht entschieden. Mit Urkunden-Vorbehalts-Urteil des LG Bielefeld vom 12.04.2016 (15 O 13/16) wurde dem Kläger für die Monate August 2015 bis Januar 2016 Vergütungsansprüche i.H.v. ca. 90.000 Euro zugesprochen.
Keine Chance für Sparkasse
Die von der – in erster Instanz verurteilten – Sparkasse eingelegte Berufung ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben (Urteil vom 28.08.2017 – 8 U 48/16). Das OLG Hamm hat die Berufung der Beklagten gegen das Urkunden-Vorbehalts-Urteil des LG Bielefeld zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG ist an den Rechtspositionen festzuhalten, die es in den Verfahren 8 U 155/15 und 8 U 35/15 eingenommen hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.
(OLG Hamm, PM vom 28.08.2017 / Viola C. Didier)