Die erweiterten Prüfungsinhalte des Abschlussprüfers bei Instituten, die ein zentrales Register über elektronische Wertpapiere oder ein Kryptowertpapierregister führen, wurden zum Teil durch eine Rechtsverordnung konkretisiert (Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister – eWpRV vom 24.10.2022, BGBl. I vom 28.10.2022 S. 1882). Die Pflicht zur Prüfung der Verordnungsinhalte ist in den §§ 69a f. PrüfbV i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 k) KWG geregelt.
Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus den §§ 15 und 23 eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere). Das eWpG modernisiert das Wertpapierrecht. Künftig ist eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere ohne Urkunde technologieneutral möglich.
Fehlende Konkretisierungen lassen Raum für Entwicklungen
Nach der Verordnungsbegründung werden derzeit nicht alle nach §§ 15 und 23 eWpG benannten Vorschriften konkretisiert. Damit soll noch Raum für die Entwicklung von Marktpraktiken belassen werden. Zudem unterliegen registerführende Stellen als Finanzdienstleistungsunternehmen den §§ 25a ff. KWG und den dazu konkretisierend erlassenen Verwaltungsvorschriften wie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT).
Das regelt die eWpRV
Die Verordnung regelt im Wesentlichen
- die Grundsätze der Registerführung nach § 7 eWpG (diese betreffen unter anderem die Vertraulichkeit, Authentizität der Daten, Vollständigkeit/Ordnungsgemäßheit von Ein- und Umtragungen, technische und organisatorische Pflichten der Stelle, um Datenverlust oder unbefugte Datenänderung zu verhindern) sowie
- bei Kryptoregistern zusätzlich technische Aspekte (die verwendeten Steuerungsverfahren und Steuerungsmaßnahmen, die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und Identifizierungsmerkmalen und die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und die technische Skalierbarkeit).