21.03.2022

Meldung, Steuerrecht

Evaluation des anonymen Hinweisgeberportals

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©kebox/123rf.com

Die erste Evaluation des im letzten Sommer unter starker Kritik eingeführten anonymen Hinweisgeberportals auf möglichen Steuerbetrug ergab, dass die Zahl an anonymen Hinweisen auf möglichen Steuerbetrug durch die anonyme Anzeigemöglichkeit gestiegen ist.

Die Zahl an anonymen Hinweisen auf möglichen Steuerbetrug ist durch das anonyme Hinweisgeberportal gestiegen. Das ist das Ergebnis einer ersten Evaluation durch die Steuerverwaltung. Allerdings ist kein relevanter Anstieg falscher oder offensichtlich unbegründeter Hinweise zu verzeichnen. Die Qualität der Hinweise, die über das digitale Portal eingehen, ist ähnlich wie bei den analogen Hinweisen. Insgesamt hat die Aufmerksamkeit für das Thema Steuerbetrug zu mehr Hinweisen geführt, allerdings ist die Qualität der Hinweise noch nicht so hoch wie erhofft.

Zentrale Ergebnisse der Evaluation

Eingegangene Hinweise zwischen August 2021 und Februar 2022 = 2.608

Eingeleitete Strafverfahren der Steuerfahndung = 12

Eingeleitete Strafverfahren der Strafsachen- und Bußgeldstellen = 11

Im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 wurden bei circa einem Prozent der Hinweise Strafverfahren bei den Steuerfahndungs- und Straf- und Bußgeldsachenstellen eingeleitet. Aufgrund der Vielzahl unseriöser Hinweise zu Beginn wurden die Monate August und September nicht in die Auswertung einbezogen.

Anonyme Hinweise außerhalb des Hinweisgeberportals

Im Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 = 402

Eingeleitete Strafverfahren der Steuerfahndung = 11

Eingeleitete Strafverfahren der Strafsachen- und Bußgeldstellen = 12

Strafrechtliche Verwertungsquote von 6,7 %

Daraus folgt allerdings nicht unmittelbar, dass die Qualität der Online-Hinweise geringer ist. Nicht jeder brauchbare Hinweis führt zur Einleitung eines Strafverfahrens. Oft werden die Hinweise an die zuständigen Außenprüfungsdienste der Finanzämter weitergeleitet. Nach erfolgter strafrechtlicher Prüfung können auch rein steuerliche Ermittlungen aufgenommen werden. Solche Fälle fließen in die Verwertungsquote nicht ein, ebenso nicht Hinweise, die den Zuständigkeitsbereich des Zolls oder der Polizei betreffen.

Zum Hintergrund des anonymen Hinweisgeberportals

Seit Jahren ist es in allen Bundesländern möglich, anonyme Hinweise auf möglichen Steuerbetrug telefonisch, per Mail oder Brief zu geben. Ende August hat Baden-Württemberg ein Portal online gestellt, auf dem solche anonymen Hinweise auch digital abgegeben werden können. Gleichzeitig soll das Portal die Kommunikation bei Nachfragen ermöglichen.


FinMin Baden-Württemberg vom 18.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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