• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Europarechtliche Zweifel an Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch Zoll

28.08.2017

Meldung, Steuerrecht

Europarechtliche Zweifel an Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch Zoll

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung der Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und (leitenden) Angestellten auffordern.

Das klagende Unternehmen ist Inhaber sog. zollrechtlicher Bewilligungen, die eine Erleichterung des Zollverkehrs bewirken. Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin den im Internet abrufbaren „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ binnen eines Monats zu beantworten. Darin wird insbesondere um Angabe von (Vor)Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständigem Finanzamt der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter gebeten. Ohne Mitwirkung könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden; unbefristete Bewilligungen seien zu widerrufen.

Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung

Dagegen richtet sich die Klage des Unternehmens, mit der dieses vor allem datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung beruft. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 09.08.2017 (K 1404/17 Z) beigetreten. Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex sei im Licht des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) auszulegen. Danach bestünden Bedenken, ob das Abfragen der personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Fragenkatalog bezeichneten Personen noch eine zulässige Datenverarbeitung für festgelegte Zwecke sei. Als zweifelhaft erweise sich, ob es zwingend erforderlich sei, auf die für andere Zwecke erhobenen Daten der Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrats zurückzugreifen, um Auskünfte bei den Veranlagungsfinanzämtern einholen zu können. So stünden die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit.

EuGH muss für Klarheit sorgen

Zudem sei die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den betroffenen Personenkreis kritisch zu beurteilen. Es stelle sich die Frage, ob es absolut notwendig sei, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst seien. Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-496/17) wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen.

Wieso prüft der Zoll?

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Zollverwaltung Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, nach dem im Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex neu evaluieren muss. Diese Überprüfung erfolgt anhand des angesprochenen Fragenkatalogs. Der Ausgang des Klageverfahrens ist daher für die – bundesweit wohl über 70.000 – betroffenen Unternehmen von großem Interesse.

(DStV, PM vom 21.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Meldung

©p365.de/fotolia.com


13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)