23.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kontopfändungsverordnung auf der Zielgeraden

Beitrag mit Bild

Die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen soll bald einfacher und unbürokratischer werden.

Der Bundestag hat am 22.09.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Europäischen Kontopfändungsverordnung  sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften angenommen.

Die Europäische Kontopfändungsverordnung zielt darauf ab, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürger und Unternehmen zu erleichtern und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu vereinfachen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Staaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.

Streichung der Wertgrenze von 500

Die gesetzlichen Änderungen enthalten im Wesentlichen die Streichung der Wertgrenze von 500 Euro für bestimmte Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher sowie eine Regelung, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch gegenüber dem Gläubiger in Ansatz gebracht werden. Zudem wird eine reduzierte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache durch die Gerichtsvollzieher in den Fällen eingeführt, in denen gleichzeitig ein Auftrag zur Pfändung oder zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt wurde.

(Deutscher Bundestag, hib vom 22.09.2016/Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht