• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Europäische Aufsichtsbehörden: BaFin übernimmt alle Leitlinien

19.02.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Europäische Aufsichtsbehörden: BaFin übernimmt alle Leitlinien

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Im Interesse der europäischen Harmonisierung des Aufsichtsrechts ist die BaFin grundsätzlich bestrebt, Leitlinien und Q&As der ESAs möglichst in ihre Verwaltungspraxis zu übernehmen.

Bei den bislang veröffentlichten rund 180 Leitlinien und 3.000 Q&As hat die BaFin dies nur in wenigen Fällen abgelehnt, nämlich insbesondere dann, wenn die Besonderheiten des deutschen Aufsichtsrechts der Übernahme entgegenstanden. Auch in Zukunft wird die BaFin entsprechend verfahren. Übernimmt sie ausnahmsweise eine Leitlinie oder Q&A nicht in ihre Verwaltungspraxis, wird sie dies auf ihrer Internetseite ausdrücklich erklären. Darüber hinaus bietet sie auf ihrer Internetseite Links auf alle veröffentlichten ESA-Leitlinien und deren Übersetzung sowie auf alle veröffentlichten Q&As. Zu ausgewählten Q&As stellt die BaFin zudem unverbindliche eigene Übersetzungen zur Verfügung. Ob eine solche Übersetzung existiert, hat aber keine Bedeutung für die Maßgeblichkeit der Q&A in Deutschland.

Zum Hintergrund

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) treffen unterhalb von rechtlich verbindlichen Regelungen auch Maßnahmen nach Artikel 16 und 29 ihrer Gründungsverordnungen (siehe beispielhaft die ESMA-Verordnung). Praktisch spielen hierbei neben Stellungnahmen (Opinions) insbesondere Leitlinien (Guidelines) sowie Fragen und Antworten (Questions and Answers – Q&As) eine erhebliche Rolle. Leitlinien nach Artikel 16 und Q&As nach Artikel 29 der ESA-Verordnungen sind Konvergenzinstrumente, die auf eine Harmonisierung der Aufsicht in der EU abzielen. Sie sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts, eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken sicherstellen.

Arbeitsschritte der BaFin

Beiden Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie zunächst rechtlich unverbindlich sind. Erst wenn die BaFin eine Maßnahme in ihre Verwaltungspraxis übernimmt, entfaltet sie in Deutschland ihre Wirkung. In einigen Fällen ist für die Übernahme in das deutsche Aufsichtsrecht ein Rechtsakt erforderlich, beispielsweise die Anpassung einer deutschen Verordnung. Die Entscheidung, eine Leitlinie zu übernehmen, erfolgt im Rahmen des sogenannten Comply-or-Explain-Verfahrens per Erklärung gegenüber der zuständigen ESA. Bei Q&As entscheidet die BaFin formlos über die Übernahme der Q&A in ihre Verwaltungspraxis; eine Übersetzung ins Deutsche ist hierfür nicht erforderlich.

(BaFin, PM vom 15.02.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


19.05.2026

Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Das OLG Frankfurt/M. entschied, dass ein per WhatsApp übermitteltes Angebot zum Aktienrückkauf nach 31 Tagen nicht mehr wirksam angenommen werden konnte.

weiterlesen
Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Meldung

©fotogestoeber/fotolia.com


19.05.2026

BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Der BFH hat klargestellt, dass Arbeitszimmerkosten nur abziehbar sind, wenn sie einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden.

weiterlesen
BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Meldung

sdecoret/123rf.com


18.05.2026

Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Ein Chatbot soll Kunden helfen, Termine zu buchen und Fragen zu beantworten. Doch wenn die KI falsche Angaben macht, wird daraus schnell ein rechtliches Problem.

weiterlesen
Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht