• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Europaabgeordnete stärken Arbeitnehmerrechte in der Gig-Economy

29.04.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Europaabgeordnete stärken Arbeitnehmerrechte in der Gig-Economy

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Gig Economy ist der Teil des Arbeitsmarkts, bei dem kleine Aufträge kurzfristig an unabhängige Selbstständige, Freiberufler oder geringfügig Beschäftigte vergeben werden. Die EU-Abgeordneten haben nun für Mindestrechte bei Anstellungen auf Abruf, auf Grundlage von Gutscheinen oder bei Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo gestimmt.

Das bereits mit den EU-Ministern informell vereinbarte Gesetz gewährt eine Reihe von Mindestrechten für Arbeitende in Gelegenheits- oder Kurzzeitjobs, für Anstellungen auf Abruf oder auf Basis von Gutscheinen, für Zeitarbeitskräfte sowie bei Tätigkeiten, die über Online-Plattformen vermittelt werden. Auch bezahlte Praktikanten und Auszubildende sind eingeschlossen. Voraussetzung ist, dass im Durchschnitt mindestens drei Stunden pro Woche und 12 Stunden innerhalb von vier Wochen gearbeitet wird. Selbständige werden von den neuen Vorschriften ausgenommen.

Erhöhte Transparenz

Alle Arbeitenden müssen vom ersten Tag an, in Ausnahmefällen spätestens am siebten Tag, über die wesentlichen Aspekte ihres Arbeitsvertrags informiert werden. Dazu gehören eine Beschreibung der Aufgaben, das Startdatum und die Dauer des Vertrags, die Vergütung, die Länge des Standardarbeitstages oder ein Referenzrahmen für Aufgaben mit unvorhersehbaren Arbeitszeiten.

Besserer Schutz für neue Beschäftigungsformen

Zu den spezifischen Rechten zur Regulierung neuer Beschäftigungsformen gehören:

  • Arbeitende mit Abrufverträgen oder ähnlichen Anstellungsformen sollten von einem Mindestmaß an Vorhersehbarkeit profitieren, wie etwa vorgegebenen Referenzstunden und Referenztage. Sie sollten auch in der Lage sein, einen Auftrag außerhalb des Referenzrahmens ohne Nachteile abzulehnen oder eine Entschädigung zu erhalten, wenn der Auftrag zu kurzfristig storniert wurde.
  • Arbeitgeber sollten Arbeitenden nicht verbieten, sie dafür bestrafen oder anderweitig daran hindern, Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen anzunehmen, vorausgesetzt diese zweite Tätigkeit liegt außerhalb der mit dem Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeit.

Neue Regeln für Probezeit und Weiterbildung

Die Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei befristeter Beschäftigung muss die Probezeit im Verhältnis zur voraussichtlichen Vertragsdauer stehen. Ein erneuter Vertrag für die gleiche Tätigkeit führt nicht zu einer neuen Probezeit. Schließlich müssen Arbeitgeber kostenlose, verpflichtende Weiterbildungen anbieten. Wenn möglich, sollten solche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Arbeitszeit liegen. Sie zählen jedoch in jedem Fall als gearbeitete Zeit.

Der Text wurde mit 466 Stimmen bei 145 Gegenstimmen und 37 Enthaltungen angenommen. Die Mitgliedstaaten haben nun drei Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

(EU-Parlament vom 16.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Meldung

©p365.de/fotolia.com


13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)