Der EuGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die italienischen Gerichte in Strafverfahren, die schwere Betrugsfälle im Mehrwertsteuerbereich zum Gegenstand haben, verpflichtet sind, von der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften abzusehen, selbst wenn sie dadurch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoßen würden.
Der EuGH hat mit Urteil vom 05.12.2017 in der Rechtssache C-42/17 M.A.S. und M.B. klargestellt, dass die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit der Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Einklang zu bringen ist. Deshalb sind die italienischen Gerichte in Strafverfahren, die schwere Betrugsfälle im Mehrwertsteuerbereich zum Gegenstand haben, nicht verpflichtet, von der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften (auf der Grundlage des Urteils Taricco) abzusehen, wenn sie dadurch gegen den genannten Grundsatz verstoßen würden.
Die Zusammenfassung des EuGH-Urteils finden Sie hier.
(EuGH, PM vom 05.12.2017 / Viola C. Didier)