17.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH zur Vergabe öffentlicher Aufträge

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Der EuGH hat eine Mindestlohnvorgabe bei öffentlichen Aufträgen als EU-rechtskonform angesehen.

Der EuGH hat entschieden, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Gesetz davon abhängig gemacht werden kann, dass ein Mindestlohn gezahlt wird.

Im Juli 2013 schloss die Stadt Landau (Rheinland-Pfalz, Deutschland) das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages über die Postdienstleistungen der Stadt aus, weil sich dieses Unternehmen entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht verpflichtet hatte, den Beschäftigten einen Mindestlohn zu zahlen.

Verpflichtung zu Mindestentgelt von 8,70 Euro

Sowohl die Vergabebekanntmachung als auch die Vergabeunterlagen nahmen auf ein Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz Bezug, wonach öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, den zur Ausführung der Leistungen eingesetzten Beschäftigten ein Mindestentgelt von 8,70 Euro brutto pro Stunde zu zahlen. Im maßgebenden Zeitraum gab es in Deutschland für die Postdienstleistungsbranche keinen Tarifvertrag über einen verbindlichen Mindestlohn. Erst später wurde dort ein allgemein verbindlicher Mindestlohn eingeführt. Das von RegioPost angerufene OLG Koblenz hat den EuGH gefragt, ob diese Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.11.2015 (Az. C-115/14) entschieden, es nicht gegen das Unionsrecht verstoße, wenn ein Bieter, der es ablehne, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrages ausgeschlossen werde. Nach Auffassung des EuGH stellt die fragliche Verpflichtung eine nach EU-Recht zulässige zusätzliche Bedingung dar, da sie sich auf die Ausführung des Auftrages bezieht und soziale Aspekte betrifft. Diese Verpflichtung sei im vorliegenden Fall sowohl transparent als auch nicht diskriminierend.

Mindestmaß an Schutz

Der Mindestlohnsatz, der durch die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Maßnahme vorgeschrieben werde, werde indessen in einer Rechtsvorschrift festgelegt, die als zwingende Bestimmung über ein Mindestmaß an Schutz grundsätzlich allgemein und branchenunabhängig für die Vergabe aller öffentlichen Aufträge im Land Rheinland-Pfalz gelte. Darüber hinaus gewähre diese Rechtsvorschrift ein Mindestmaß an sozialem Schutz, da in dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraum weder das AEntG noch eine andere nationale Regelung einen niedrigeren Mindestlohn für die Branche der Postdienstleistungen vorsah.

(EuGH, PM vom 17.11.2015 / Viola C. Didier)


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