Im Jahr 2014 wurde die deutsche Aktiengesellschaft SAP in eine Europäische Gesellschaft (SE), die SAP SE, umgewandelt. Vor und nach der Umwandlung setzt sich der Aufsichtsrat zu gleichen Teilen aus Vertretern der Aktionäre und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Vor der Umwandlung wurden die Arbeitnehmervertreter jedoch gemäß den deutschen Rechtsvorschriften in zwei getrennten Wahlgängen gewählt, von denen einer der Wahl der Kandidaten der Gewerkschaften vorbehalten war.
Der Umwandlung ging der Abschluss einer Vereinbarung zwischen SAP und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertrat, über die künftige Arbeitnehmerbeteiligung in der SAP SE voraus. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Gewerkschaften bei Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 12 weiterhin das Recht haben, Kandidaten vorzuschlagen, für deren Wahl aber nicht mehr in den Genuss eines getrennten Wahlgangs kommen. Als die SAP SE tatsächlich beabsichtigte, ihren Aufsichtsrat auf 12 Mitglieder zu verkleinern, wandten sich deutsche Gewerkschaften, darunter die IG Metall und die ver.di, an deutsche Gerichte.
BAG ruft EuGH an
In diesem Kontext hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den EuGH um Auslegung der Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ersucht. Nach dieser Richtlinie muss in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Beteiligungsvereinbarung) in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet sein, das vor der Umwandlung in eine SE bestand.
Das BAG fragt, ob am gesonderten Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat einer aus der Umwandlung einer AG deutschen Rechts hervorgegangenen SE festzuhalten ist.
Wahlgang kann nicht Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen der Umwandlung sein
In seinen Schlussanträgen vom 28.04.2022 (C-677/20) schlägt Generalanwalt Jean Richard de la Tour als Antwort vor, dass die Verhandlungsautonomie des besonderen Verhandlungsgremiums die Durchführung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl eines bestimmten, von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Teils der Kandidaten zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat nicht beeinträchtigen darf, wenn diese Besonderheit existiert und in dem für die umzuwandelnde Gesellschaft geltenden nationalen Recht zwingend ist. Was Deutschland und SAP SE betrifft, ist nach seiner Auffassung der gesonderte Wahlgang für die Gewerkschaftsvertreter unbestreitbar ein prägendes Element der Beteiligungsregelung. Dieser kann somit nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.