Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich mit der Frage befasst, wo entsandte Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen und inwieweit Sozialversicherungsbescheinigungen aus ihrem Heimatland bindend sind.
Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. Dies hat der EuGH am 06.09.2018 in der Rechtssache C-527/17 Alpenrind u. a. entschieden.
Bindungswirkung der A1-Bescheinigung
Eine A1-Bescheinigung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch sowohl die Träger der sozialen Sicherheit als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden.
Der Streitfall
Die österreichische Gesellschaft Alpenrind betreibt in Salzburg einen Schlachthof. In den Jahren 2012 bis 2014 ließ sie dort das Fleisch von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Vor und nach diesem Zeitraum wurden die Arbeiten von Arbeitnehmern einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, ausgeführt. Für die etwa 250 von Martimpex vom 1. Februar 2012 bis zum 13. Dezember 2013 entsandten Arbeitnehmer stellte der ungarische Sozialversicherungsträger – teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger1 bereits festgestellt hatte, dass die betreffenden Arbeitnehmer in Österreich pflichtversichert seien – A1-Bescheinigungen2 über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus.
EuGH musste für Rechtssicherheit sorgen
Der Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften wurde vor den österreichischen Gerichten angefochten. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ersucht.
(EuGH, PM vom 06.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)