• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH zur Sozialversicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer

06.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH zur Sozialversicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich mit der Frage befasst, wo entsandte Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen und inwieweit  Sozialversicherungsbescheinigungen aus ihrem Heimatland bindend sind.

Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. Dies hat der EuGH am 06.09.2018 in der Rechtssache C-527/17 Alpenrind u. a. entschieden.

Bindungswirkung der A1-Bescheinigung

Eine A1-Bescheinigung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch sowohl die Träger der sozialen Sicherheit als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden.

Der Streitfall

Die österreichische Gesellschaft Alpenrind betreibt in Salzburg einen Schlachthof. In den Jahren 2012 bis 2014 ließ sie dort das Fleisch von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Vor und nach diesem Zeitraum wurden die Arbeiten von Arbeitnehmern einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, ausgeführt. Für die etwa 250 von Martimpex vom 1. Februar 2012 bis zum 13. Dezember 2013 entsandten Arbeitnehmer stellte der ungarische Sozialversicherungsträger – teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger1 bereits festgestellt hatte, dass die betreffenden Arbeitnehmer in Österreich pflichtversichert seien – A1-Bescheinigungen2 über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus.

EuGH musste für Rechtssicherheit sorgen

Der Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften wurde vor den österreichischen Gerichten angefochten. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ersucht.

(EuGH, PM vom 06.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Interview

Dr. Heiko Haller


01.04.2026

„Die Kritik hat Spuren hinterlassen“: Steht die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vor einem Wendepunkt?

Schiedsverfahren werden politischer, digitaler und komplexer – Unternehmen müssen ihre Strategie frühzeitig anpassen, rät Dr. Heiko Haller.

weiterlesen
„Die Kritik hat Spuren hinterlassen“: Steht die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vor einem Wendepunkt?

Meldung

©Jürgen Fälchle/fotolia.com


01.04.2026

Ehegattensplitting: Was eine Reform unterm Strich bedeutet

Eine Splitting-Reform belastet vor allem Alleinverdiener, bringt aber wohl nur begrenzte Arbeitsmarkteffekte, zeigt eine aktuelle IW-Berechnung.

weiterlesen
Ehegattensplitting: Was eine Reform unterm Strich bedeutet
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)