Der EuGH hat am 15. September 2016 entschieden (C-528/14), dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG auch rückwirkend möglich ist, wenn die erforderlichen Rechnungen zunächst bestimmte Nebenbedingungen nicht erfüllten.
Im konkreten Fall beinhalteten die Dokumente der Senatex GmbH weder die Steuer- noch die Umsatzsteueridentifikationsnummer der leistenden Unternehmer nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG. Eine Berichtigung ist nach deutschem Recht, § 14c UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG, nicht rückwirkend möglich.
EU-Recht erlaubt rückwirkende Berichtigung
Gemäß dem EuGH aber stehen dieser Regelung die Art. 167, 178 lit. a, 179, 226 Nr. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG entgegen. Die Mehrwertsteuerneutralität verlange die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch C-385/09; C-280/10). Die geforderten Angaben seien jedoch als formelle Bedingungen einzustufen. Möglich seien allerdings Sanktionen für den Fall, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt würden. Die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung nicht zuzulassen gehe aber über das erforderliche Maß hinaus und sei daher dem Steuerpflichtigen – anders als Geldbußen – nicht aufzuerlegen. Zudem sei nicht klar, weshalb andere, bestimmte Berichtigungen, wie die Verbesserung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, möglich seien, ohne den Vorsteuerabzug zu präkludieren.
(DAV, Europa im Überblick 29/16 vom 26.09.2016/ Viola C. Didier)