Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates. Im Allgemeinen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Universal Music ist eine Schallplattengesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die zur Universal Music Group gehört. Im Jahr 1998 übernahm sie die tschechische Schallplattengesellschaft B&M. In den Verträgen waren der Verkauf und die Lieferung von 70 % der Anteile an B&M sowie eine Kaufoption für die restlichen 30 % der Anteile vorgesehen. Der Aktienoptionsvertrag über den Kauf der restlichen Anteile wurde von einer tschechischen Anwaltskanzlei in der Tschechischen Republik erstellt. Zwischen dieser Kanzlei, der Rechtsabteilung der Universal Music Group und den Anteilseignern von B&M wurden mehrere Vertragsentwürfe ausgetauscht. In diesem Zusammenhang soll eine von der Rechtsabteilung der Universal Music Group vorgeschlagene Änderung von einem Mitarbeiter der betreffenden Anwaltskanzlei nicht vollständig übernommen worden sein. Dies führte dazu, dass der Verkaufspreis gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Verkaufspreis verfünffacht wurde, wobei dieser Verkaufspreis anschließend mit der Anzahl der Anteilseigner multipliziert werden sollte.
Streit darüber, wo der Schaden entstanden ist
Der Streit zwischen Universal Music und den Anteilseignern von B&M wurde einer Schiedskommission in der Tschechischen Republik vorgelegt, vor der die Parteien im Jahr 2005 zu einem Vergleich gelangten. Universal Music verklagte die Rechtsanwälte vor den niederländischen Gerichten und machte geltend, dass sie den Schaden in Baarn (Niederlande) erlitten habe. Hierzu stützt sie sich auf eine europäische Verordnung, die u. a. die gerichtliche Zuständigkeit für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union bestimmt. Der mit einer Kassationsbeschwerde befasste Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) fragt den EuGH nach der Auslegung dieser europäischen Verordnung. Er möchte insbesondere wissen, ob in diesem Fall die Niederlande als der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Sinne der Verordnung angesehen werden können, was die Annahme der Zuständigkeit der niederländischen Gerichte ermöglichte.
EuGH: Zuständigkeitsregel ist eng auszulegen
In seinem Urteil C-12/15 vom 16.06.2016 weist der EuGH zunächst darauf hin, dass die fragliche Verordnung als Grundregel die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Die Verordnung sieht nämlich nur als Ausnahme eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese besondere Zuständigkeitsregel ist daher autonom und eng auszulegen.
Verlust hat sich in der Tschechischen Republik ereignet
Der EuGH stellt fest, dass der im vorliegenden Fall in Rede stehende Vertrag in der Tschechischen Republik ausgehandelt und unterzeichnet wurde. Die Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Verpflichtung für Universal Music, einen höheren als den ursprünglich vorgesehenen Betrag für die verbleibenden 30 % der Anteile zu zahlen, wurden in diesem Mitgliedstaat festgelegt. Diese vertragliche Verpflichtung ist in der Tschechischen Republik entstanden. Der Schaden, der Universal Music aus der Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem in diesem Vertrag angeführten Verkaufspreis erwachsen ist, ist im Zuge des Vergleichs vor der Schiedskommission in der Tschechischen Republik eingetreten. Deshalb ist das Vermögen von Universal Music unwiderruflich mit der Zahlungsverpflichtung belastet. Mithin hat sich der Verlust von Vermögensbestandteilen in der Tschechischen Republik ereignet, da der Schaden dort eingetreten ist.
Ort des Bankkontos ist unbeachtlich
Nach Ansicht des EuGH lässt sich ein reiner Vermögensschaden, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht, für sich genommen nicht als relevanter Anknüpfungspunkt im Sinne der Verordnung qualifizieren. Insoweit ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Gesellschaft wie Universal Music zwischen mehreren Bankkonten wählen konnte, von denen aus sie den Vergleichsbetrag hätte entrichten können. Der Ort, an dem dieses Konto geführt wird, ist daher irrelevant. Nur dann, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht des Ortes, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, beitragen, könnte ein solcher Schaden dem Kläger in vertretbarer Weise die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht ermöglichen.
(EuGH, PM vom 16.06.2016 / Viola C. Didier)