Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter bestimmten Umständen im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und der Beschäftigung Massenentlassungen zu untersagen, entschied der EuGH in einem aktuellen Urteil.
Im Rahmen einer solchen nationalen Regelung, die jedoch darauf ausgerichtet sein muss, einerseits den Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung und andererseits die Niederlassungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber miteinander zu vereinbaren und ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen, dürfen die gesetzlichen Kriterien, die die zuständige Behörde anwenden muss, um eine geplante Massenentlassung untersagen zu können, u. a. nicht allgemein und ungenau gefasst sein (Urteil vom 21.12.2016, Az. C-201/15).
(EuGH, PM Nr. 143/2016 vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)