Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.03.2023 (Rs. C-177/22) klargestellt, dass die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft im Sinne der Verordnung 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) nach dem Zweck des Vertragsschlusses erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob eine Person selbstständig oder in einem Arbeitsverhältnis tätig ist. Bei Zweifeln bzgl. der Begleitumstände kann die Gesamtwürdigung zugunsten der Person, die sich auf die Eigenschaft beruft, ausfallen.
Hintergründe zum Verfahren
Dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Salzburg liegt die streitige Frage der Verbrauchereigenschaft nach Art. 17, 18 der Verordnung bei Vertragsschluss zugrunde, nachdem sich das Bezirksgericht unter Annahme eines Geschäfts zwischen Unternehmen für die Schadensersatzklage der Klägerin gegen eine deutsche Gesellschaft infolge Mängeln der Kaufsache für unzuständig befunden hat.
Zur Einstufung als Verbraucher
Zunächst wies der EuGH auf den Grundsatz hin, die Einstufung als Verbraucher anhand der mit dem Vertragsschluss verfolgten Ziele vorzunehmen. Bei der Prüfung, ob beim Vertragspartner der Eindruck erweckt wurde, zu beruflichen Zwecken gehandelt zu haben, seien alle Begleitumstände einzubeziehen, insbesondere die Reaktion auf Bezeichnungen als Unternehmer im Vertrag oder die Einschaltung eines Händlers als Vermittler. Ihr Beweiswert richte sich allein nach nationalem Recht. Sollte keine rechtlich hinreichende Feststellung möglich sein, hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob diese Zweifel der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, zugutekommen. Nach dem EuGH gilt demnach keine zwingende Vermutung.