05.07.2017

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH zur Altersgrenze für Piloten

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in der Rechtssache C-190/16 Werner Fries / Lufthansa CityLine GmbH mit der Frage beschäftigt, ob die im Unionsrecht vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten im gewerblichen Luftverkehr gültig ist und welche Tragweite diese Altersgrenze hat.

Herr Werner Fries war bei der Lufthansa als Flugkapitän und Ausbilder beschäftigt. Ab November 2013 beschäftigte die Lufthansa ihn nicht mehr, da er die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hatte, die das Unionsrecht für Piloten im gewerblichen Luftverkehr zwingend vorschreibt. Herr Fries fordert von der Lufthansa die Zahlung seiner Vergütung für die Monate November und Dezember 2013. Sein Arbeitsvertrag endete nämlich erst Ende Dezember 2013. Zudem verfügte er in diesen zwei Monaten weiterhin über seine Lizenz zum Führen von Verkehrsflugzeugen sowie seine Berechtigungen als Ausbilder und Prüfer. Herr Fries ist der Ansicht, dass die fragliche Altersgrenze eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle und gegen seine Berufsfreiheit verstoße, sodass sie im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der EU stehe.

Altersgrenze ist gültig – trotz Ungleichbehandlung

Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht (Deutschland) befragte den EuGH zur Gültigkeit und Tragweite der streitigen Altersgrenze. Mit seinem Urteil vom 05.07.2017 (C-190/16) antwortet der EuGH, dass diese Altersgrenze gültig ist. Der EuGH bestätigt, dass die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung wegen des Alters begründet. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa gerechtfertigt.

Altersgrenze gilt nur für gewerblichen Luftverkehr

Es ist nämlich nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnehmen. Mit der fraglichen Altersgrenze kann ausgeschlossen werden, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache wird, ohne dass jedoch gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Der EuGH führt hierzu aus, dass die fragliche Altersgrenze nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung findet, der durch eine größere technische Komplexität der Luftfahrzeuge und eine höhere Anzahl betroffener Personen als im nichtgewerblichen Luftverkehr gekennzeichnet ist.

Zur Tragweite der Altersgrenze

Was die Tragweite der streitigen Altersgrenze angeht, stellt der EuGH allerdings klar, dass diese dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, weder verbietet, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden, noch als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein.

(EuGH, PM vom 05.07.2017 / Viola C. Didier)


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