Laut EuGH ist es zulässig, in den nationalen Vorschriften – im konkreten Fall dem BDSG – strengere Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten zu stellen, als es die DSGVO vorschreibt (EuGH, Urteile vom 09.02.2023 – Rs. C-453/21; C-560/21).
BDSG strenger als die DSGVO
Ausgangspunkt der EuGH-Urteile waren zwei vor dem Bundesarbeitsgericht anhängige Klagen, in denen zu entscheiden war, ob Datenschutzbeauftragte mit weiteren Ämtern innerhalb derselben Unternehmen wegen möglicher Interessenkonflikte abberufen werden können. Die Kläger beriefen sich darauf, dass kein wichtiger Grund vorläge, welcher eine Abberufung rechtfertigen könnte, dies jedoch nach deutschen Vorschriften, auf die das BDSG verweist, erforderlich sei (vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG i.V.m. § 626 BGB).
Strengere nationale Regelungen erlaubt
Demgegenüber steht die weniger strenge Regelung der DSGVO, wonach ein Interessenkonflikt bestehen kann, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Laut EuGH stehen die Regelungen der DSGVO einer strengeren nationalen Regelung nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen zur Abberufung der Kläger nun tatsächlich vorliegen, ist von den nationalen Gerichten selbst zu prüfen.