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30.07.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH zum Facebook-Like-Button auf Firmenwebsites

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©Sondem/fotolia.com

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich mit der Frage befasst, ob bzw. inwieweit der Betreiber einer Website, in der der Facebook-Like-Button enthalten ist, für die aufgrund dieses Buttons erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten der Websitebesucher verantwortlich ist.

Unternehmen, die das Facebook-Plugin in ihre Internetseite einbinden, müssen darüber informieren, dass allein durch deren Aufruf personenbezogene Daten des Nutzers an Facebook übertragen werden. Denn der Webseitenbetreiber sei – so die Entscheidung der Luxemburger Richter vom 29.07.2019 (C-40/17) – neben Facebook für die ausgelöste Datenverarbeitung mitverantwortlich. Er muss die betroffenen Nutzer ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung für Werbemaßnahmen informieren. Dies aber nur, soweit er tatsächlich über Zweck und Mittel entscheidet.

EuGH stärkt Verbraucherdatenschutz

„Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht“, freut sich Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski. Wegen der direkten Einbindung des Facebook-Like-Buttons in ihrem Internetauftritt hatte die Verbraucherzentrale NRW die Firma Fashion ID – ein Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf – beim Landgericht Düsseldorf im März 2016 (12 O 151/15) erfolgreich verklagt.

Facebook-Like-Button als Datenkrake

Bei der beanstandeten Gefällt-mir-Schaltfläche liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher überhaupt Facebook-Mitglied ist oder nicht. Über diese Handhabe wurde vorher jedoch weder informiert noch willigten die Nutzer in die Datenübermittlung ein. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das Verfahren im Januar 2017 ausgesetzt und dem EuGH einige datenschutzrechtlich streitige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

So geht es nun weiter

Im Rahmen der Berufungsentscheidung darf das OLG Düsseldorf nicht von der Antwort der Luxemburger Richter abweichen. Das Gericht wird sich auch dazu äußern, ob eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war. Darüber hinaus hat der EuGH bestätigt, dass die Verbraucherzentrale NRW klagebefugt war, solche Art von Verstößen gegen das Datenschutzrecht per Unterlassungsklage zu verfolgen. Der EuGH setzt damit ein klares Zeichen und unterstreicht die Bedeutung dieser Klagebefugnis für die Einhaltung des Datenschutzrechts gegenüber Verbrauchern. Der EuGH weist zudem darauf hin, dass auch die Datenschutz-Grundverordnung diese Möglichkeit vorsieht.

Die Entscheidung des EuGH hat auch über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für andere Anbieter, die solche Plugins auf ihren Websites verwenden.

(EuGH, PM vom 29.07.2019 / Verbraucherzentrale NRW, PM vom 29.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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