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14.09.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH: Zugang zu Akten der Finanzaufsichtsbehörden

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©dekanaryas/fotolia.com

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in zwei Urteilen mit dem Zugang zu Akten der Finanzaufsichtsbehörden befasst. Letztlich ist hierfür eine Interessenabwägung erforderlich, so der EuGH.

Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte oder für die Zwecke ihrer Verwendung im Rahmen eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens Zugang zu Informationen zu gewähren, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Dies hat der EuGH am 13.09.2018 in den Rechtssachen C-358/16 UBS Europe u. a. und C-594/16 Buccioni entschieden. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, die einander gegenüberstehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen.

Rechtssachen C-358/16 UBS Europe

Im Streitfall UBS Europe hatte die luxemburgische Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor (CSSF) einen Mitarbeiter nicht mehr für vertrauenswürdig gehalten, weshalb er seine Funktionen bei einem von der CSSF beaufsichtigten Unternehmen niederlegen sollte. Hintergrund war der Madoff-Skandal; der Mitarbeiter habe bei der Gründung und dem Betrieb von Luxalpha eine Rolle gespielt, einer Gesellschaft, die in die betrügerischen Madoff-Machenschaften verstrickt gewesen sei. Für seine Verteidigung beantragte der Kläger bei der CSSF die Übermittlung von Unterlagen, die diese im Rahmen der Aufsicht über Luxalpha und über deren Depotbank, UBS, zusammengetragen hatte. Nach Ansicht von Herrn DV waren diese Unterlagen erforderlich, um die Rolle der verschiedenen Akteure bei der Gründung zu verstehen. Die CSSF lehnte die Übermittlung der Unterlagen ab und berief sich hierzu auf ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor.

EuGH propagiert Abwägungslösung

In seinem Urteil weist der EuGH darauf hin, dass es Sache der zuständigen Behörden und Gerichte ist, in jedem Einzelfall diese einander gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Soweit sich eine zuständige Behörde auf die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses beruft, um die Weitergabe von in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu verweigern, die nicht in der Akte zu der von einem sie beschwerenden Rechtsakt betroffenen Person enthalten sind, ist es daher Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Informationen einen objektiven Zusammenhang mit den gegen sie gerichteten Beschwerdepunkten aufweisen und, sollte dies zu bejahen sein, die einander gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, bevor es über die Übermittlung jeder einzelnen der beantragten Informationen entscheidet bringen ist.

Rechtssache C-594/16 Buccioni

Der italienische Kläger erlitt durch die Insolvenz einer Bank hohe Verluste, die er nur teilweise durch das italienische Einlagensicherungssystem erstattet wurden. Der Kläger begehrte deshalb von der Bankenaufsichtsbehörde Banca d’Italia die Überlassung von Dokumenten, um einen Amtshaftungsanspruch gegen die Behörde wegen Aufsichtsversagens zu prüfen. Die Behörde verweigerte die Auskunft. Der EuGH betont zwar die Auslegungsdirektive, dass Ausnahmen von Grundsatz des Geheimnisschutzes eng auszulegen sind. In der Sache könne aber von dem Grundsatz abgewichen werden, wenn der Informationsbegehrende plausibel darlegen kann, dass die verlangten Informationen für ein laufendes oder erst noch einzuleitendes zivil- oder handelsrechtliches Verfahren von Bedeutung sind.

Die Entscheidung ist höchst relevant für den deutschen Anlegerschutz.

(EuGH, PM vom 13.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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