19.09.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH zu Darlehen auf Fremdwährung

Der EuGH hat entschieden, dass nationale Gerichte eine missbräuchliche Umrechnungsklausel bei einem Darlehen auf Fremdwährung nicht durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen können, wenn der Verbraucher widerspricht.

Beitrag mit Bild

© weyo/fotolia.com

In Polen hatten mehrere Verbraucher auf Schweizer Franken lautende Hypothekendarlehen aufgenommen. Dabei wurden die Darlehen in Schweizer Franken (CHF) verbucht und in polnischen Zloty (PLN) ausgezahlt. Zur Umrechnung für die Auszahlung wurde der Ankaufskurs CHF–PLN herangezogen, während zur Rückzahlung der Darlehensraten zur Umrechnung der Verkaufskurs CHF–PLN herangezogen wurde. Die Verbraucher erhoben Klagen mit dem Antrag, die Klauseln über den oben genannten Umrechnungsmechanismus, die Bestandteil ihres jeweiligen Darlehensvertrags waren, nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für missbräuchlich zu erklären.

EuGH analysiert auf Fremdwährung lautende Darlehen

Der EuGH weist in seiner Entscheidung vom 08.09.2022 (C-80/21 bis C-82/21) darauf hin, dass die Möglichkeit, eine für nichtig erklärte Klausel in einem Verbrauchervertrag durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, nicht gegeben ist, wenn der Verbraucher über die Folgen der Unwirksamkeit aufgeklärt wurde und zugestimmt hat. Dann liege nämlich die Voraussetzung für die ausnahmsweise eröffnete Möglichkeit, die unwirksame Klausel zu ersetzen, nicht vor.

EuGH zu Verjährungsfristen

Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass eine für Ansprüche eines Verbrauchers geltende Verjährungsfrist nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist. Wenn einer Klage eines Verbrauchers auf Rückerstattung, die nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel erhoben wurde, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, die mit dem Zeitpunkt jeder von ihm erbrachten Leistung in Lauf gesetzt wird, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht kannte, so wird dem Verbraucher kein wirksamer Schutz gewährleistet. Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die eine solche Praxis zulässt.


BRAK vom 15.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner / Michael Forchhammer


22.08.2025

BVerfG bestätigt Mindestgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften – auch in Fällen mit Definitiveffekt

Mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14) hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG, § 10a Satz 1, 2 GewStG) als verfassungsgemäß bestätigt und insbesondere einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in solchen Fällen abgelehnt, in denen etwaige Verluste aufgrund eines Insolvenzverfahrens und der Auflösung der Gesellschaft in der Folgezeit nicht mehr vollständig genutzt werden können (sog. Definitiveffekt).

weiterlesen
BVerfG bestätigt Mindestgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften – auch in Fällen mit Definitiveffekt

Meldung

sdecoret/123rf.com


22.08.2025

KI am Arbeitsplatz: Wenig Zeitgewinn und viel verschenktes Potenzial

Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass die reine Verfügbarkeit von KI-Tools nicht automatisch zu den erwarteten Produktivitätssteigerungen führt.

weiterlesen
KI am Arbeitsplatz: Wenig Zeitgewinn und viel verschenktes Potenzial

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


22.08.2025

Finanzielle Auswirkungen von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken

Neues Schulungsmaterial des ISSB soll die erwarteten finanziellen Auswirkungen von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zeigen.

weiterlesen
Finanzielle Auswirkungen von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank