Art. 7 (f) der EU- Datenschutzrichtlinie 95/46/EG verpflichtet nicht dazu, einem Dritten personenbezogene Daten zur Erhebung einer Schadensersatzklage zu übermitteln. Er steht der Übermittlung solcher Daten aber auch nicht entgegen, stellt der EuGH klar.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die nach einem Verkehrsunfall in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ermittelnde lettische Polizei der Geschädigten auf deren Anfrage lediglich den Namen des Unfallbeteiligten mitgeteilt, verweigerte jedoch die Auskunft über die Identifikationsnummer und den Wohnsitz des Unfallbeteiligten zum Zwecke der Erhebung einer Schadensersatzklage. Sie begründete dies damit, dass Informationen zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ausschließlich den Verfahrensbeteiligten erteilt werden dürften, wozu die Geschädigte nicht gehöre.
Schadensersatzanspruch als berechtigtes Interesse
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 04.05.2017 (C-13/16) in der Rechtssache „Rīgas satiksme“ fest, dass Art. 7 der EU-Datenschutzrichtlinie der Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage nationalen Rechts nicht entgegenstehe. Vielmehr stelle die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 7 der Datenschutzrichtlinie dar. Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssten sich dabei auf das absolut Notwendige beschränken, können aber mehr als nur die Angabe des Namens zur Vorbereitung einer Klage umfassen. Ob die Grundrechte des Betroffenen überwiegen, müsse im konkreten Einzelfall festgestellt werden.
(DAV, Europa im Überblick 19 vom 30.05.2017 / Viola C. Didier)