15.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH-Vorlage zur Massenentlassungsrichtlinie

Beitrag mit Bild

Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Massenentlassungsrichtlinie dreht sich um die Auskunftspflichten beherrschender Unternehmen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einer Massenentlassung von Beschäftigten der Fluggastabfertigung vorgelegt.

§ 17 Absatz 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz regelt in Umsetzung der Massenentlassungsrichtlinie eine Pflicht zur Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Möglichkeiten, anstehende Massenentlassungen zu vermeiden. Weiter sieht § 17 Absatz 3a Kündigungsschutzgesetz Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten auch dann vor, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich hiernach nicht darauf berufen, dass das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt habe.

Kündigungen mangels Verfahren der Beratung mit dem Betriebsrat unwirksam?

In den beim Landesarbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzverfahren machen die Arbeitnehmer geltend, dieses Verfahren der Beratung mit dem Betriebsrat sei nicht wie vorgesehen durchgeführt worden. Der Betriebsrat sei über die als Kündigungsgrund genannte Stilllegung des Betriebes nicht hinreichend informiert worden. Hier könnten im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Netzwerkes mit unterschiedlichen Tochter- und Leiharbeitsfirmen Aufträge beliebig verlagert werden. Ohne nähere Informationen auch über diesbezügliche Einflüsse und Hintergründe könne der Betriebsrat nicht ernsthaft über eine Vermeidung der Massenentlassungen verhandeln. Deshalb seien die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.

EuGH muss für Klarheit sorgen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof gemäß § 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Fragen zum Verständnis des Begriffs des beherrschenden Unternehmens und hier bestehenden Auskunftspflichten vorgelegt. Es sei bisher nicht geklärt, ob eine „Entscheidung über die Massenentlassungen“ nur die unmittelbare Entscheidung oder auch eine mittelbare Entscheidung sei, die ein abhängiges Unternehmen zur Vornahme von Entlassungen bewege. Ebenso sei bisher nicht geklärt, ob nur ein Unternehmen, dessen Einfluss über Beteiligungen und Stimmrechte abgesichert ist als beherrschendes Unternehmen anzusehen sei oder ob auch ein vertraglich oder faktisch abgesicherter Einfluss zum Beispiel über Weisungsmöglichkeiten natürlicher Personen ausreiche. Weiter sei klärungsbedürftig, welche Informationen in solchen Fällen erteilt werden müssten, damit der Betriebsrat tatsächlich in die Lage versetzt werde, sinnvoll über eine Vermeidung von Massenentlassungen zu verhandeln (Beschlüsse vom 24.11.2016, Az. 10 Sa 284/16, 10 Sa 490/16, 10 Sa 491/16).

(LAG Berlin, PM 38 vom 13.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.01.2026

Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz an der Zweitwohnung sind nicht von der 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten umfasst und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

weiterlesen
Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


08.01.2026

TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Die EU hat einen neuen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der weitreichende Auswirkungen für Unternehmen hat.

weiterlesen
TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


07.01.2026

Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich

Ein Geschäftsführer haftet auch nach seiner Abberufung persönlich für sittenwidrige Schädigungen, wenn er in das betrügerische System maßgeblich eingebunden war.

weiterlesen
Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)