Das KG Berlin hat den EuGH gefragt, ob es mit Artikel 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Artikel 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern einräumt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind.
Dem KG Berlin liegt ein Beschwerdeverfahren vor, in dem es um die Frage geht, ob der Aufsichtsrat eines großen, weltweit tätigen Konzernunternehmens ordnungsgemäß besetzt ist. Der Antragsteller ist Anteilseigner der Antragsgegnerin, bei der es sich um ein sog. herrschendes Unternehmen im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes handelt. Der Antragsteller hat beim LG Berlin ein Statusverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, dass der Aufsichtsrat ausschließlich aus Mitgliedern bestehen dürfe, die von den Anteilseignern bestimmt würden.
Wer ist wahlberechtigt?
Derzeit ist der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin je zur Hälfte (paritätisch) mit Vertretern, die von den Anteilseignern bestimmt worden sind, und solchen Personen, die von den Arbeitnehmern bestimmt worden sind, besetzt. Das Landgericht sah dies als rechtmäßig an und wies den Antrag zurück. Nach Auffassung des Kammergerichts, das über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden hat, liege die Problematik darin, dass nach dem Verständnis des geltenden deutschen Rechts, nämlich den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes, nur in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt seien. Dies bedeute, dass sie als Deutsche weder die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen könnten noch selbst in den Aufsichtsrat wählbar seien, wenn sie im Ausland bei dem Konzern beschäftigt seien. In Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob dadurch gegen geltendes Recht der Europäischen Union verstoßen werde.
KG hält Diskriminierung für möglich
Das KG Berlin hält einen solchen Verstoß für möglich. Arbeitnehmer könnten durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Bei unternehmerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin, an denen der Aufsichtsrat beteiligt sei und die über das Inland hinauswirkten, bestehe die Gefahr, dass einseitig die Interessen der im Inland beschäftigen Arbeitnehmer berücksichtigt würden. Dies sei vorliegend von besonderem Gewicht, da ca. 4/5 der Arbeitnehmer im Ausland tätig seien. Auch könne das Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt sein, da Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlusts ihrer Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan davon abgehalten werden könnten, einen Arbeitsplatz im übrigen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten anzunehmen. Das Kammergericht hat das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.10.2015, Az. 14 W 89/15).
(KG Berlin / Viola C. Didier)