Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als möglich an, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist.
Im Streitfall hatte ein Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld Wassersportlern überlassen. Diese konnten dort mit ihrem Boot ankern und übernachten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher (Sanitär-) Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen. Die Klage, mit der der Verein die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend machte, hatte keinen Erfolg.
EuGH muss für Rechtssicherheit sorgen
Demgegenüber sieht es der BFH als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. „Wohnmobilhäfen“ auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem BFH eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Er hat daher mit Beschluss vom 02.08.2018 (V R 33/17) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist.
(BFH, PM vom 14.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)