• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH-Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien

26.11.2021

Meldung, Steuerrecht

EuGH-Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien

Das Finanzgericht Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern (Länder außerhalb der EU und der Staaten des EWR) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig. Der EuGH muss sich daher mit der Problematik der höheren Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada beschäftigen.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Mit seinem Beschluss vom 02.09.2021 (7 K 1333/19) hat das Finanzgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-670/21).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger erhielt als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an.

In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90 % des gemeinen Werts zu besteuern. Er berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung in § 13c Abs. 1 ErbStG 2009. Dass die Vorschrift nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen  Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat.

Kein Grund für Schlechterstellung von Vermietungsimmobilien

Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab. Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln. Die Richterinnen und Richter des 7. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsimmobilien erkennbar.

Zum Hintergrund

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 13c ErbStG 2009 lautet:

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die

Nr. 1 zu Wohnzwecken vermietet werden,

Nr. 2 im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

Nr. 3 nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. …


FG Köln vom 25.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)