Der EuGH hat entschieden, dass die Verbrauchereigenschaft weiter bestehen bleibt, selbst wenn Facebook durch den Nutzer auch beruflich genutzt wird.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte der Österreicher Maximilian Schrems Facebook vor den österreichischen Gerichten und macht eine Verletzung seiner eigenen Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz sowie sieben weiterer Facebook-Nutzer geltend, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben und nur teilweise in Österreich wohnen. Der Oberste Gerichtshof hat daraufhin den EuGH um Klarstellung des Begriffs der Verbrauchereigenschaft ersucht.
Wann liegt ein beruflicher Charakter der Nutzung vor?
Der EuGH bestätigt nun in seinem Urteil vom 25.01.2018 (C-498/16) die Ansicht des Generalanwaltes Bobek und stellt fest, dass Herr Schrems sich in Bezug auf die Geltendmachung seiner eigenen Rechte auf seine Verbrauchereigenschaft berufen kann, selbst wenn er über Facebook bestimmte berufliche Aktivitäten unterhält. Zwar kann sich ein Kläger nur dann auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, wenn er bei der Nutzung solcher Dienste später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt. Das Publizieren von Büchern, Halten von Vorträgen, Betreiben von Internetseiten, Sammeln von Spenden und die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen reicht hierfür aber nicht aus. Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche weist der EuGH darauf hin, dass der Verbrauchergerichtsstand dem Schutz des Verbrauchers dient und nur anwendbar ist, wenn der Verbraucher persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist.
(BRAK, Nachrichten aus Brüssel vom 08.02.2018 / Viola C. Didier)