• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

13.09.2024

Meldung, Steuerrecht

EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

Bei einer Pressekonferenz im Anschluss an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Besteuerung von Apple in Irland und einer Wettbewerbsstrafe gegen Google Shopping äußerte sich Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager erfreut.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

„Heute ist ein großer Erfolg für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und für Steuergerechtigkeit. Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016: Irland gewährte Apple rechtswidrige Beihilfen, die Irland nun zurückfordern muss. Und dieses Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht bestätigt auch den Beschluss der Kommission im Kartellverfahren gegen Google Shopping. Und dies ist auch ein rechtskräftiges Urteil“, so Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager.

Steuernachzahlungen für Apple 

Vestager nannte die Entscheidung des EuGH zu Apple einen Erfolg für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und für Steuergerechtigkeit: „In ihrem Beschluss von 2016 kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwei irische Steuervorbescheide rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten. Sie hätten die von Apple in Irland gezahlten Steuern seit 1991 künstlich gesenkt. Die Kommission betrachtete dies als fehlerhafte Anwendung der irischen Steuervorschriften und forderte Irland auf, bis zu 13 Milliarden Euro von Apple zurückzufordern.“

Die Exekutiv-Vizepräsidentin sagte weiter: „Konkret hat der Gerichtshof heute den Ansatz der Kommission bestätigt, wonach die Lizenzen für geistiges Eigentum der irischen Tochtergesellschaften von Apple und die damit verbundenen Gewinne den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen. Apple hätte Steuern in Höhe von 13 Milliarden Euro auf alle damit verbundenen Gewinne in Irland zahlen müssen.“

Das heiße, dass die eingezogenen Steuern, die in Irland während des laufenden Gerichtsverfahrens seit einigen Jahren auf einem Treuhandkonto stehen, nun an den irischen Staat weitergegeben werden müssen.

Wettbewerbsstrafe gegen Google Shopping

Zu dem Urteil gegen Google Shopping sagte Vestager: „Mit diesem wichtigen Urteil wird der Ansatz der Kommission in Bezug auf solche Praktiken bestätigt. Wir nennen dies ‚Selbstbevorzugung‘.“ Sie betonte, dass mit diesem EuGH-Urteil die Entscheidung der Kommission zu Google Shopping bestätigt werde: „In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass Google im Rahmen seiner allgemeinen Suchergebnisse seinen eigenen Vergleichsdienst ‚Google Shopping‘ gegenüber den von seinen Wettbewerbern angebotenen Diensten bevorzugte. Der Gerichtshof bestätigt, dass die Begünstigung seiner eigenen Dienstleistungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen Artikel 102 AEUV darstellen kann.“

Dieser Fall stelle einen entscheidenden Wandel in der Art und Weise dar, wie digitale Unternehmen reguliert und auch wahrgenommen würden. Es sei ein Präzedenzfall geschaffen und der Weg für weitere Regulierungsmaßnahmen geebnet worden, darunter das Gesetz über digitale Märkte (DMA) der Europäischen Union.


EU-Kommission vom 10.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


22.01.2026

BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Eine Gewerbesteuerpflicht für Stiftungen darf nicht unterstellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwelle zur gewerblichen Betätigung überschritten wird.

weiterlesen
BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


22.01.2026

EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Die EU-Kommission will die Resilienz im Bereich der Cybersicherheit stärken und hat deshalb den EU Cybersecurity Act überarbeitet.

weiterlesen
EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)