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12.03.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

EUGH-Urteil zur Schiedsklausel eines Investitionsschutzabkommens

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©dekanaryas/fotolia.com

Der EuGH hat entschieden, dass die Schiedsklausel des Investitionsschutzabkommens zwischen den Niederlanden und der Slowakei (BIT) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen, denn es betrifft letztendlich alle Schiedsklauseln, mit denen Investoren aus EU-Mitgliedstaaten Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat erheben können.

Das BIT bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei gütlich oder vor einem Schiedsgericht beizulegen sind. Dabei legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln fest und wählt seinen Sitz und folglich das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des von ihm erlassenen Schiedsspruchs gilt.

Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts

Der EuGH stellte im Urteil vom 06.03.2018 (C-284/16) zunächst fest, dass ein nach dem BIT gebildetes Schiedsgericht unter anderem Unionsrecht auslegt und anwendet, da letzteres Teil des in allen Mitgliedstaaten geltenden Rechts ist. Ferner stellt er klar, dass ein solches Schiedsgericht Ausnahmecharakter hat und deshalb nicht als Gericht „eines Mitgliedstaates“ im Sinne von Art. 267 AEUV einzustufen ist. Mit dem BIT sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System gerichtlicher Rechtsbehelfe innerhalb der EU zu entziehen. Hierzu gehören auch Fälle, die die Anwendung und Auslegung des in den Mitgliedstaaten geltenden Unionsrechts betreffen. Dieser Streitbeilegungsmechanismus stellt nicht sicher, dass über diese Streitigkeiten ein zum Gerichtssystem der Union gehörendes Gericht (nationales Gericht oder der EuGH) befindet, wobei nur ein solches Gericht in der Lage ist, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Die Schiedsklausel des BIT führt somit zu einer Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts und ist deshalb mit diesem unvereinbar.

(BRAK, NL vom 09.03.2018 / Viola C. Didier)


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