Der EuGH hat entschieden, dass der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines dauerhaften Personalbedarfs gegen Unionsrecht verstößt.
Eine Krankenschwester wurde für den Zeitraum vom 05.02. bis zum 31.07.2009 im Universitätskrankenhaus von Madrid eingestellt. Ihre Ernennung wurde mit der „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste“ gerechtfertigt und insgesamt siebenmal verlängert. Zwischen Februar 2009 und Juni 2013 arbeitete die Krankenschwester ununterbrochen für das Krankenhaus. Mit der letzten Ernennung wurde die Krankenschwester darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Arbeitsverhältnis danach auslaufe.
Verstoß gegen EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Die Krankenschwester erhob gegen die Entscheidung über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Klage. Der mit der Klage befasste Juzgado de la Contencioso Administrativo n° 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) rief den EuGH zur Klarstellung bei befristeten Arbeitsverträgen an. Nach Auffassung des EuGH steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs ermöglicht, während dieser Bedarf in Wirklichkeit ständig bestehe (Urteil C-16/15 vom 14.09.2016). Die Verwendung befristeter Verträge könne nur damit gerechtfertigt werden, dass ein zeitweiliger Bedarf gedeckt werden müsse, so der EuGH.
(EuGH PM Nr. 96/2016 vom 14.09.2016 / Viola C. Didier)