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18.02.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH-Urteil: Banken riskieren Zinsen bei Vertragsfehlern

Banken müssen bei Verbraucherkrediten ihre Informationspflicht ernst nehmen – sonst kann es teuer werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht dazu führen kann, dass Banken ihren Anspruch auf vereinbarte Zinsen und Kosten verlieren.

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Banken müssen sicherstellen, dass ihre Verträge klar und verständlich sind – sonst riskieren sie den Verlust ihrer Zins- und Kostenansprüche. In einem Streitfall, der jetzt vom EuGH entschieden wurde, hatte ein Verbraucher seine Rechte aus einem mit einer Bank geschlossenen Kreditvertrag an das polnische Inkassounternehmen Lexitor abgetreten. Lexitor meint, dass die Bank gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zu erteilen, und hat sie deshalb bei einem polnischen Gericht auf Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Zinsen und Kosten verklagt.

Die Fehler der Bank

Lexitor macht geltend, dass die Bank einen zu hohen effektiven Jahreszins angegeben habe. Eine der Vertragsklauseln, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden sei, sei nämlich missbräuchlich und mithin für den Verbraucher unverbindlich. Außerdem sei in dem Vertrag nicht klar angegeben, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte erhöht werden könnten. Wegen dieser Verstöße greife die im polnischen Recht vorgesehene Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf die im Vertrag vereinbarten Zinsen und Kosten.

Das polnische Gericht hat sich an den EuGH zur Klärung gewandt. Es möchte wissen, ob die Bank gegen die im Unionsrecht vorgesehene Informationspflicht verstoßen hat und ob der Verlust des Anspruchs auf die Zinsen und Kosten mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Das Urteil des EuGH

Der EuGH stellt im Urteil vom 13.02.2025 (C-472/23) fest, dass in Kreditverträgen der effektive Jahreszins, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages, in klarer, prägnanter Form anzugeben ist. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird jedoch von der Annahme ausgegangen, dass der betreffende Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gültig bleibt. Deshalb wird nicht bereits dadurch gegen die Informationspflicht verstoßen, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind.

Zudem müssen in Kreditverträgen die Bedingungen einer Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte klar und verständlich beschrieben werden. Wird in dem Vertrag insoweit auf Indikatoren abgestellt, die der Verbraucher nur schwerlich überprüfen kann, kann dies gegen die Informationspflicht verstoßen, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht überprüfen kann, ob die Bedingungen einer solchen Änderung eintreten und wie sie sich auf die Entgelte auswirken, und somit nicht in der Lage ist, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen. Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

Schließlich kann die Bank bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht, der die Möglichkeit des Verbrauchers beeinträchtigt, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ihren Anspruch auf die Zinsen und Kosten verlieren. Vorbehaltlich der Überprüfungen, die das nationale Gericht vorzunehmen haben wird, hält der Gerichtshof eine solche Sanktion – auch wenn die Schwere des Verstoßes und die Folgen, die sich daraus für den Verbraucher ergeben, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können – für verhältnismäßig.


EuGH vom 13.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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