22.12.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH stellt Uber mit Taxi-Unternehmen gleich

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Andrey Popov/fotolia.com

Die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern fällt unter die Verkehrsdienstleistungen. Die Mitgliedstaaten können daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird. Dies hat der EuGH in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Die elektronische Plattform Uber erbringt mittels einer Smartphone-App eine entgeltliche Dienstleistung, die darin besteht, eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. 2014 erhob ein Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona (Spanien) Klage auf Feststellung, dass die Tätigkeiten von Uber irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb darstellen.

Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht?

Weder Uber noch die nicht berufsmäßigen Fahrer der betreffenden Fahrzeuge verfügten nämlich über die in der Taxi-Verordnung des Großraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen. Zur Klärung der Frage, ob die Geschäftspraktiken von Uber als unlauter eingestuft werden und gegen spanische Wettbewerbsvorschriften verstoßen können, rief das spanische Gericht den EuGH an.

Uber erbringt Verkehrsdienstleistung

Mit seinem Urteil vom 20.12.2017 (C-434/15) stellte der EuGH fest, dass ein Vermittlungsdienst wie der in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-App ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auszuschließen.

Mitgliedstaaten können Bedingungen selbst regeln

Folglich ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden.  Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist auf einen solchen Dienst nicht anwendbar, der auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen ist. Aus demselben Grund fällt der fragliche Dienst nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen, sondern unter die gemeinsame Verkehrspolitik. Auf der Grundlage dieser Politik sind jedoch für Dienste der innerstädtischen Individualbeförderung und für untrennbar mit ihnen verbundene Dienste wie der von Uber erbrachte Vermittlungsdienst keine Vorschriften erlassen worden.

(EuGH, PM vom 20.12.2017 / Viola C. Didier)


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