Muss eine Bank ihren Kunden im Detail erklären, wie ein Referenzzinssatz wie der WIBOR berechnet wird? Mit dieser Frage hat sich der EuGH befasst. In seinem Urteil vom 12.02.2026 (Rs. C-471/24 – PKO BP) stellt er klar, dass die Informationspflicht der Bank nicht so weit geht, die Methodik eines unionsrechtlich geregelten Referenzindexes im Einzelnen offenzulegen.
Streit um variablen Zinssatz
Ausgangspunkt war ein Immobilienkredit, den ein polnischer Verbraucher 2019 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen hatte. Der Zinssatz war variabel ausgestaltet und setzte sich aus dem Referenzzins WIBOR 6M zuzüglich einer festen Marge der Bank zusammen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren nahezu alle Hypothekarkredite in Polen an diesen Referenzwert gekoppelt. Der Verbraucher hielt die Zinsklausel für missbräuchlich. Die Bank habe nicht hinreichend erklärt, wie der WIBOR 6M berechnet werde, welche Faktoren ihn beeinflussten und welche Rolle die Banken bei seiner Festlegung spielten. Ohne diese Informationen habe er die wirtschaftlichen Risiken nicht einschätzen können, obwohl er das volle Zinsänderungsrisiko trage.
Anwendbarkeit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln
Das vorlegende polnische Gericht wollte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf eine solche Zinsklausel überhaupt anwendbar sei, schließlich ist der WIBOR unionsrechtlich reguliert.
Der EuGH bejaht dies. Weder die Einbettung des Referenzwerts in nationales Recht noch seine teilweise unionsrechtliche Regulierung schließen eine Kontrolle nach der Klauselrichtlinie aus. Entscheidend sei, dass die nationalen Vorschriften lediglich einen allgemeinen Rahmen vorgeben. Die konkrete Wahl des Referenzindexes und die Festlegung der Bankmarge erfolgen weiterhin vertraglich und sind damit grundsätzlich überprüfbar.
Keine Pflicht zur Offenlegung der Index-Methodik
Zugleich grenzt der EuGH die Informationspflicht der Bank klar ein. Das Transparenzgebot der Richtlinie verlange nicht, dass das Kreditinstitut die detaillierte Methodik des Referenzindexes erläutert.
Für Immobilienkredite zu Wohnzwecken bestehen zwar umfangreiche Informationspflichten nach Unionsrecht. Diese unterscheiden sich jedoch von den Pflichten des Administrators eines Referenzwerts. Dieser ist dafür verantwortlich, die wesentlichen Elemente der Berechnungsmethode zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Bank darf auf diese Informationen verweisen, muss sie aber nicht selbst im Detail darlegen. Zusätzliche Erläuterungen dürfen allerdings kein verzerrtes Bild des Referenzindexes vermitteln.
Kein automatisches „Ungleichgewicht“ durch WIBOR-Klausel
Schließlich äußert sich der EuGH zur Frage eines möglichen erheblichen Ungleichgewichts zulasten des Verbrauchers. Für den WIBOR besteht auf Unionsebene ein abschließender Rechtsrahmen, dessen Einhaltung von nationalen Behörden überwacht wird. Zudem hat die Europäische Kommission ihn als kritischen Referenzwert eingestuft, der besonderen Integritätsanforderungen unterliegt.
Vor diesem Hintergrund führt die bloße Bezugnahme auf einen solchen Referenzindex in einer Vertragsklausel grundsätzlich nicht für sich genommen zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Eine Missbräuchlichkeit lässt sich also nicht allein damit begründen, dass der variable Zinssatz an den WIBOR gekoppelt ist.
Fazit
Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechtssicherheit für Banken bei variabel verzinsten Immobilienkrediten und setzt zugleich klare Grenzen für die Transparenzanforderungen im Zusammenspiel zwischen Kreditinstituten und unionsrechtlich regulierten Referenzwerten.

