08.06.2017

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH: Schlussanträge zur Urlaubsabgeltung

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Der Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in seinen Schlussanträgen zur Urlaubsabgeltung in dem Fall, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg kein bezahlter Urlaub gewährt wurde, geäußert.

Nach Ansicht von Generalanwalt Evgeni Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für den Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

Der Streitfall

In der Rechtssache C-214/16 King / The Sash Window Workshop Ltd. war Herr King als bei SWWL beschäftigt. Er wurde auf Provisionsbasis bezahlt und erhielt keine Bezahlung für genommenen Urlaub. Eine Regelung über bezahlten Jahresurlaub gab es nicht. Wegen seiner Entlassung erhob Herr King Klage beim Employment Tribunal (Arbeitsgericht) im Vereinigten Königreich. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass Herr King „Arbeitnehmer“ im Sinne der Gesetzesvorschriften des Vereinigten Königreichs sei. Mit der Klage machte er auch Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub geltend. Der Court of Appeal of England and Wales befasst nun den EuGH mit einer Reihe von Fragen bezüglich des bezahlten Mindestjahresurlaubs.

Die Schlussanträge: Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

In seinen Schlussanträgen vom 08.06.2017 vertritt der Generalanwalt Evgeni Tanchev die Ansicht, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei, wenn der Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen müsse, ehe er feststellen könne, ob er Anspruch auf Bezahlung habe. Andernfalls würde es darauf hinauslaufen, dass von dem Arbeitnehmer aktive Schritte verlangt würden, um die Schaffung einer entsprechenden Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu erreichen, was unvereinbar mit dem Unionsrecht wäre. Der Generalanwalt wies zudem auf die zahlreichen europäischen und internationalen Rechtsquellen hin, nach denen Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben. Unter Berücksichtigung dieser Quellen gelangt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass Arbeitgeber entsprechende Möglichkeiten einzurichten hätten, damit die Arbeitnehmer diesen Anspruch ausüben könnten. Eine solche Möglichkeit könne z. B. in Form einer speziellen Vertragsklausel über bezahlten Jahresurlaub geschaffen werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Arbeitnehmer im Übrigen Anspruch auf eine Vergütung für noch nicht genommenen Jahresurlaub.

(EuGH, PM 59 vom 08.07.2017 / Viola C. Didier)


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