• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH prüft Fremdbesitzverbot an Anwaltsgesellschaften

09.05.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH prüft Fremdbesitzverbot an Anwaltsgesellschaften

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrunde liegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das sogenannte Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht gegen Europarecht verstößt (Urteil vom 20.04.2023 – III-4-20/21). Danach dürfen Personen, die nicht der Anwaltschaft oder einem sozietätsfähigen Beruf angehören, nicht Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Das Fremdbesitzverbot ist seit Langem politisch umstritten und wird unter anderem von Legal-Tech-Anbietern kritisiert. Im Zusammenhang mit der „großen BRAO-Reform“ im Jahr 2021 wurde über die Einschränkung des Verbots diskutiert, es wurde letztlich aber aufrechterhalten und lediglich der Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich erweitert.

Darum ging es im Streitfall

Anlass für die Vorlage an den EuGH gab ein Fall, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer einer Rechtsanwalts-UG die Zulassung entzogen hatte, nachdem eine österreichische GmbH, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, 51 % der Geschäftsanteile an der UG übernommen hatte.

In der für den Fall maßgeblichen Fassung der BRAO (geltend bis zum 31.07.2022) sah deren § 59e vor, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1), dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden dürfen (Abs. 3). Die GmbH kam folglich nicht als Gesellschafterin in Betracht.

Nachdem der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der UG der Kammer die Anteilsübernahme mitgeteilt hatte, widerrief diese die Zulassung der UG als Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 59e BRAO a.F. Gegen den Widerruf der Zulassung klagte die UG. Sie sieht sich durch den Widerruf der Zulassung in ihren Rechten verletzt. Die dem Widerruf zugrunde liegenden Regelungen in § 59e BRAO a.F. verletzen aus ihrer Sicht EU-Recht, unter anderem das Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sowie aus Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie.

Deutsches Recht ist vorliegend eindeutig

Der Bayerische AGH hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung festgehalten, dass nach dem geltenden deutschen Recht der Klägerin zwingend die Zulassung zu entziehen war. Das Gericht sieht jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Regelungen in §§ 59a und 59e BRAO a.F. eingeschränkt und äußert Zweifel daran, ob die dort geregelten Beschränkungen für Rechtsanwaltsgesellschaften mit dem Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV vereinbar sind. Dies gelte auch im Lichte der durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 eingetretenen Lockerungen insbesondere hinsichtlich des Kreises der zulässigen Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften. Das Fremdbeteiligungsverbot gilt auch nach der neuen Rechtslage; Gesellschaften neuen Rechts sind nach Ansicht des Bayerischen AGH in gleicher Weise betroffen.

Der AGH äußert ferner Zweifel, ob die Regelungen in §§ 59a, 59e BRAO a.F. mit der Dienstleistungsrichtlinie sowie mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar sind. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Fremdbesitzverbot nach §§ 59a, 59e BRAO a.F. betreffen. Der Entscheidung darüber werden erhebliche Auswirkungen auch auf das geltende Recht zugeschrieben.


BRAK vom 03.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)