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14.05.2019

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH: Pflicht zur täglichen Arbeitszeitmessung

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 14.05.2019 zu der Frage Stellung genommen, ob die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzuführen, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18) entschieden. Im Streitfall hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank geklagt. Die Gewerkschaft wollte den Arbeitgeber dazu verpflichten, die täglich tatsächlich geleisteten Stunden der Mitarbeiter aufzuzeichnen. Es soll damit die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sichergestellt werden.

Die Konsequenzen des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Arbeitswelt, erklärt der Digitalverband Bitkom. In Deutschland existiert der klassische Acht-Stunden-Tag oft nur noch auf Papier. Viele Arbeitnehmer wollen flexibler arbeiten und fordern das aktiv ein. Nehmen wir das Beispiel eines Vaters, der nachmittags seine Kinder aus der Kita abholt, um am späten Abend noch einmal E-Mails zu beantworten und am nächsten Morgen wieder pünktlich im Büro zu sein: Wer so arbeitet, entspricht vielleicht einem modernen Familienmodell, aber verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz, wonach zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von elf Stunden liegen muss.

Arbeitsrecht muss modernisiert werden

Die systematische Erfassung von Arbeitszeiten wird unzählige Arbeitnehmer und Arbeitgeber ins Unrecht setzen. „Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass unser Arbeitsrecht zwingend modernisiert und in das digitale Zeitalter überführt werden muss. Die tägliche sollte auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umgestellt und die elfstündige Mindestruhezeit überprüft werden“, so Bitkom-Präsident Achim Berg.

(Bitkom und EuGH, PM vom 14.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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