Die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens besteht nicht in der Freiheit der Parteien, das Verfahren überhaupt in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können.
Der EuGH hat sich in seinem Urteil in der Rs. C-75/16 vom 14.06.2017 mit der Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG beschäftigt. Im Vordergrund stehe, dass das Recht der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem gewahrt bleibe. Als Kriterien hierfür nannte der Gerichtshof u.a., dass das jeweilige Streitbeilegungsverfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen und keine wesentliche Verzögerung der Klageerhebung bewirken dürfe und dass das Verfahren keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen solle.
Zu den Folgen des Abbruchs der Mediation
Weiterhin stellte der EuGH fest, dass gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/11 im nationalen Recht keine Verpflichtung des Verbrauchers vorgesehen werden dürfe, das Mediationsverfahren im Beistand eines Anwalts einzuleiten. Zudem dürfe der etwaige Abbruch eines Streitbeilegungsverfahrens durch den Verbraucher für diesen keine nachteiligen Folgen im Rahmen des folgenden Gerichtsverfahrens haben.
(DAV, EiÜ vom 23.06.2017 / Viola C. Didier)