• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH muss über Abgeltung nicht genommenen Urlaubs entscheiden

30.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH muss über Abgeltung nicht genommenen Urlaubs entscheiden

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Mit der Frage, ob ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer Urlaub beantragt hatte, wird sich in Kürze der EuGH befassen. Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union Yves Bot verneint dies in seinen Schlussanträgen.

Generalanwalt Yves Bot schlägt dem EuGH vor, in den beiden Rechtssachen C-619/16 Kreuziger und C-684/16 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften zu entscheiden, dass der Umstand allein, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat, nicht automatisch den Verlust des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub bewirken kann.

Keine Regel ohne Ausnahme

Weise der Arbeitgeber jedoch nach, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt habe, um den Arbeitnehmern die Ausübung ihres Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen, und dass trotz der von ihm getroffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf die Ausübung dieses Anspruchs verzichtet habe, obwohl er dies während des Arbeitsverhältnisses hätte tun können, so könne der Arbeitnehmer die Vergütung nicht beanspruchen, so Bot.

Die Streitfälle

Nach Abschluss seines Rechtsreferendariats beim Land Berlin beantragte Herr Sebastian W. Kreuziger eine finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. Er hatte sich nämlich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dieser Antrag wurde u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die geltende deutsche Regelung einen solchen Abgeltungsanspruch nicht vorsehe (C-619/16).

Herr Tetsuji Shimizu dagegen war über zehn Jahre aufgrund mehrerer befristeter Verträge bei der MaxPlanck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften beschäftigt. Am 23.10.2013 erfuhr er, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert werde. Gleichzeitig forderte die Max-Planck-Gesellschaft ihn auf, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 2013 seinen Urlaub zu nehmen. Da Herr Shimizu nur zwei Tage Urlaub nahm, forderte er die Max-Planck-Gesellschaft zur Zahlung einer Abgeltung von 51 nicht genommenen Jahresurlaubstagen aus den letzten beiden Jahren auf. Nachdem die MaxPlanck-Gesellschaft sich geweigert hatte, dem nachzukommen, wandte sich Herr Shimizu an die deutschen Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen müsse, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergehe. Das Bundesarbeitsgericht möchte vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht einer solchen Regelung entgegensteht, und bejahendenfalls, ob dies auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen gilt (C-684/16).

(EuGH, PM vom 29.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


24.02.2026

Lohnsteuer-Pauschalierung scheitert an der 20-Arbeitnehmer-Grenze

Das FG Münster stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber: Die 20-Arbeitnehmer-Grenze bleibt ein maßgeblicher Orientierungspunkt bei der Lohnsteuer-Pauschalierung.

weiterlesen
Lohnsteuer-Pauschalierung scheitert an der 20-Arbeitnehmer-Grenze

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


24.02.2026

Vier Handlungsfelder für hybride Arbeitsmodelle

Eine aktuelle Studie belegt, dass Homeoffice dauerhaft etabliert ist und Unternehmen nun gefordert sind, hybride Arbeitsmodelle strategisch auszugestalten.

weiterlesen
Vier Handlungsfelder für hybride Arbeitsmodelle

Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


23.02.2026

Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?

Die Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG steht – je nach Art der Verschonung – unter dem Vorbehalt der Einhaltung von fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfristen.

weiterlesen
Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)